Die Erreichung der Ziele der WIKrRL, zu einem hohen Niveau des Verbraucherschutzes gerade vor Überschuldung und Immobilienverlust beizutragen sowie eine fundierte Kreditentscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen (s. nur die Erwägungsgründe 3 bis 6 der WIKrRL), kann für das deutsche Recht überwiegend bejaht werden. Auch hier finden in der deutschen Umsetzung die beiden "klassischen" Instrumente des europäischen und deutschen Verbraucherschutzrechts, Informationspflicht und Widerrufsrecht, Verwendung. Anzumerken bleibt jedoch, dass bei der konkreten Ausgestaltung des Verbraucherprivatrechts im BGB im Allgemeinen und des Verbraucherdarlehensrechts im Besonderen eine insgesamt gesteigerte Unübersichtlichkeit und Komplexität zu verzeichnen ist. Auch bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile für die Rechtspraxis ist zudem das – nicht richtlinienbedingte – Erlöschen des Widerrufsrechts bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung bei Altverträgen drei Monate nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB kritisch zu sehen: Diese Regelung beinhaltet eine sog. unechte Rückwirkung, die (verfassungsrechtlich) jedoch nur dann unzulässig ist, wenn nach einer Abwägung das Vertrauen der Betroffenen in das Fortbestehen der bisherigen Regelung schwerer wiegt als der mit der Änderung verfolgte Zweck (s. z.B. BVerfGE 30, 367 ff., 386; 72, 200 ff., 242 f.). Selbst wenn ein Verbraucher Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung hat und das Widerrufsrecht bislang im Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ausgeübt hat, soll dieses Vertrauen – nach Auffassung des Umsetzungsgesetzgebers (vgl. BT-Drucks 18/7584, S. 146 f.) – nicht so schwer wiegen wie die Notwendigkeit eines widerspruchsfreien Verhältnisses von Alt- und Neuverträgen (§ 356b Abs. 2 S. 3 BGB), insbesondere mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmer. Außerdem sollen Verbraucher nach dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes genügend Zeit gehabt haben, um zu prüfen und zu entscheiden, ob sie ein ggf. fortbestehendes Widerrufsrecht ausüben möchten. Angesichts der Auswirkungen der o.g. BGH-Entscheidung ist jedoch zumindest fraglich, ob die Rechtsunsicherheit nicht bereits längst vor Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes hinreichend beseitigt war (s.o. III. 1. d), mithin bei Einführung der neuen Erlöschensregelung bereits keine größere Rechtsunsicherheit mehr bestand.
Wie die Betrachtung der wesentlichen Regelungen der WIKrRL und des deutschen Umsetzungsgesetzes (auch soweit nicht richtliniendeterminiert) ebenfalls gezeigt hat, handelt es sich insgesamt um eine späte, aber umfassende Reaktion auf die Finanzkrise (und das "Schrottimmobilien"-Problem, soweit dort geradezu wahllose Darlehensvergabe virulent war, s. instruktiv Derleder NJW 2003, 2064 ff. m.w.N.) und es werden damit "Lehren aus zahlreichen sozialen Katastrophen" gezogen (so treffend Rott BKR 2015, 8 ff., 14). Trotz des – positiv zu bewertenden – großen Umsetzungsspielraums für den nationalen (Privatrechts-)Gesetzgeber sind jedoch nicht alle (Umsetzungs-)Regelungen auch überzeugend, z.T. sogar "überregulierend" mit der Folge faktischer Kredithemmnisse für (immobilenbesitzende wie -interessierte) Verbraucher. So hat die deutsche Umsetzung der WIKrL seit ihrem Inkrafttreten häufig die Vorhaben Bauwilliger erschwert. Nicht nur von der Kreditwirtschaft wird (u.a.) beklagt, dass die Vergabe von Immobilienkrediten teilweise zu sehr eingeschränkt wird. So haben Kreditinstitute ihre Anforderungen gemäß den Gesetzesvorgaben verschärft und daher einer zunehmenden Zahl von Verbrauchern Immobiliendarlehen verwehrt. Kritisiert wurde bereits, dass die Richtlinienumsetzung zu nachteiligen Auswirkungen für politisch wünschenswerte Ziele führe, so etwa für geplante energetische Gebäudesanierungen, altersgerechte Umbaumaßnahmen oder die Altersvorsorge bei selbst genutztem Wohneigentum. Dies haben mittlerweile auch BMJV und BMBF erkannt, da seit dem 21.12.2016 ein gemeinsamer Gesetzesentwurf vorliegt (vgl. den Regierungsentwurf eines "Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes", hier: RegE), der neben einer weiteren Richtlinienumsetzung, die wiederum zu neuen Informationspflichten führt, Nachteile bei der Umsetzung der WIKrRL beseitigen soll (s. im Internet: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2016-12-21-Finanzaufsichtsrechtergaenzungsgesetz.html ). Wie beide Ministerien hervorheben, soll nicht nur im Bereich der aufsichtsrechtlichen, sondern auch der zivilrechtlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Rechtssicherheit im Interesse von Darlehensgebern wie -nehmern erhöht werden (s. RegE, S. 2). Dies soll (u.a.) durch gesetzliche Klarstellungen bei sog. Immobilienverzehrkreditverträgen und der möglichen Berücksichtigung von Wertsteigerungen bei Wohnimmobilien bei entsprechenden Bau- und Renovierungsvorhaben erfolgen. Somit droht auch im Bereich der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie im deutschen Privatrecht in Kürze eine "Reform de...