Der – erstattungspflichtige – Schaden liegt für den Gläubiger in seiner Verpflichtung, die Vergütung des Inkassodienstleisters, d.h. die Rechtsverfolgungskosten zu tragen. Auf der Stufe des Schadens findet keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs statt. Maßgeblich ist, was Gläubiger und Inkassounternehmen im Innenverhältnis als Vergütung vereinbart haben. Soweit die Parteien des Inkassovertrags – wie regelmäßig – eine Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG vereinbart haben, ist diese nach dem RVG zu bestimmen, entsprechend darzustellen und als Schaden zu ersetzen (vgl. etwa den Fall des OLG Brandenburg, Urt. v. 7.8.2018 – 6 U 81/16, in dem nach dem RVG im Innen- wie Außenverhältnis abgerechnet wird, ohne dass das OLG daran Anstoß nimmt; gleiches gilt etwa für das OLG Oldenburg, Urt. v. 2.12.2016 – 6 U 215/16). Insbesondere auf der nachfolgend dargestellten Ebene der Begrenzung ergeben sich dann keine Schwierigkeiten.
In Stellungnahmen von Verbraucherschützern wird teilweise eingewandt, es sei eine "Irreführung" des Verbrauchers, wenn ein Inkassounternehmen die Inkassokosten nach den Bestimmungen des RVG abrechne und dies so darstelle. Das ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.
- Zunächst rechnet das Inkassounternehmen gegenüber dem Gläubiger und Auftraggeber und nicht gegenüber dem Schuldner ab, der regelmäßig kein Verbraucher sein wird. Hieraus ergibt sich nur spiegelbildlich die Darstellung der Rechtsverfolgungskosten als Schaden im Erstattungsverhältnis, wo der Gläubiger – nicht das Inkassounternehmen – den Anspruch geltend macht. Es wäre eher an eine Irreführung zu denken, wenn die Rechtsverfolgungskosten im Verhältnis zum Schuldner anders dargestellt werden, als sie im Auftragsverhältnis vereinbart wurden.
- Da die Geltung des RVG vertraglich vereinbart werden kann (s. oben III. 2.), kann aber auch nicht über den Umstand getäuscht werden, dass das RVG unmittelbar als Taxe für Rechtsanwälte gilt. Das sich die Rechtsanwaltsvergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem RVG bemisst, wird nicht infrage gestellt. Dabei ist allerdings auch noch zu sehen, dass das RVG etwa vorgerichtlich nicht einmal den Anspruch erhebt die alleinige Grundlage der Vergütung des Rechtsanwalts zu sein, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.
Die Erstattung einer Erfolgsprovision auf die Hauptforderung wirft schadensrechtlich besondere Probleme auf. Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung, dass der Schuldner grundsätzlich nicht zur Erstattung einer Erfolgsprovision neben einer sonstigen Erstattungsvergütung verpflichtet ist (OLG Köln OLGZ 1972, 411; Jäckle, Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros, Diss. 1978, S. 94; Rieble DB 1995, 202; Löwisch NJW 1986, 1726). Streitig ist die Frage dort, wo der Inkassodienstleister lediglich eine Erfolgsvergütung erhält. Hier werden differenzierende Auffassungen vertreten (vgl. etwa Rudloff, Ausgewählte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, Diss. 1996, S. 88; zuerkennend etwa LG Nürnberg-Fürth NJW 1959, 438 m. Anm. Brangsch; ausführlich, Goebel, a.a.O., § 2 Rn 210), was hier nicht weiter vertieft werden soll.
Soweit eine andere Abrede als die Vereinbarung des RVG getroffen wurde, ist diese darzustellen und wiederzugeben. Die Transparenz und Vergleichbarkeit ist dann auf der folgenden Ebene des § 4 Abs. 5 RDGEG zu schaffen. Es ist für die begründete Ersatzpflicht unerheblich, ob der Schuldner mit dem konkreten Schaden dem Grunde oder der Höhe nach gerechnet hat (BGH NJW 2001, 3114 = MDR 2001, 1293 = WM 2001, 2012 = BGHReport 2001, 862).
Praxishinweis:
In der Praxis wird allerdings immer wieder übersehen, dass der Schuldner nur den Schaden zu ersetzen hat, der adäquat-kausal auf den Verzug oder die unerlaubte Handlung zurückgeht. Der Gläubiger darf den Rechtsdienstleister also erst beauftragt haben, nachdem der Verzug eingetreten ist. Da der Vergütungsanspruch bereits mit der Beauftragung entsteht, fehlt es bei einer früheren Beauftragung an der Kausalität des Verzugs für den Schaden. Dies einzuwenden obliegt dem Schuldner.