(BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – I ZB 17/18) • Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich. Auch nach Beendigung eines Sozietätsvertrags von Rechtsanwälten kann eine vertraglich vereinbarte Schiedsgerichtsklausel wirksam bleiben. Hinweis: In der zitierten Entscheidung vom 9.8.2016 (I ZB 1/15) hat der Senat ausgeführt: „Haben die Parteien eines Vertrags eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.” Mit der Rechtmäßigkeit einer Schiedsabrede in einem „Share Purchase Agreement” hat sich der Senat auch in seinem ebenfalls zitierten Beschluss vom 11.5.2017 (I ZB 63/16) befasst.

ZAP EN-Nr. 162/2019

ZAP F. 1, S. 235–235

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