a) Stiefkindadoption
Das BVerfG (FamRZ 2019, 1061 m. Anm. Helms) hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichheitsgebot verstößt. Zwar sei es ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspreche; jedoch lasse sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise hinreichend wirksam sichern. Die derzeitige Regelung beruhe auf der unwiderleglichen Vermutung, die nichteheliche Stiefkindfamilie sei instabil und habe nur vorübergehend Bestand. Diese Annahme habe sich aber in dieser Rigorosität als nicht hinreichend tragfähig erwiesen und könne die ausnahmslose Schlechterstellung der nichtehelichen Familie gegenüber der ehelichen Familiensituation nicht rechtfertigen. Der Ausschluss sei auch nicht durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers berechtigt.
Mit ausführlicher Begründung hat das BVerfG die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Stiefkindadoption dargelegt. Hierbei seien neben der Stabilität der Lebensgemeinschaft insb. das Kindeswohl zu beachten, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Risiken des Verlusts des Stiefelternteils, das Familiengrundrecht aus Art. 6 GG, auf das sich auch die Mitglieder einer nichtehelichen Familie berufen können, die gesetzliche Regelung der praktisch vollständigen Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
b) Anfechtung der Vaterschaft
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. In Abwägung des berechtigten Interesses des leiblichen Vaters und der Interessen der rechtlichen Eltern räumt § 1600b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht ein. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre.
Die Frist wird nach § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.
Das BVerfG (FamRZ 2019, 1868 = NJW 2019, 3441) betont, dass das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung hinreichend effektiv sein muss. So ist auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eine Hemmung vorliegen, eine verfassungsmäßige Prüfung zum Merkmal der widerrechtlichen Drohung geboten. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der widerrechtlichen Drohung nach § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB an der Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 123 BGB orientiert. Eine widerrechtliche Drohung kann darin liegen, dass die (noch anderweitig verheiratete) Mutter dem mutmaßlichen, mit ihr in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Vater ankündigt, künftig jeden Kontakt zwischen ihm und dem Kind zu unterbinden, wie auch in der Ankündigung, die Beziehung zu beenden und unter Mitnahme des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
c) Vaterschaftsanerkenntnis eines Transsexuellen
Für die Rechtswirkung der Anerkenntniserklärung nach §§ 1594 ff. BGB ist unerheblich, ob der Anerkennende der leibliche Vater ist. Besteht keine rechtliche Vaterschaft, wird die Anerkennung selbst dann wirksam, wenn offenkundig ist, dass der Anerkennende das Kind nicht gezeugt hat. Die Vaterschaft kann aber nur von einem Mann anerkannt werden. Nach Auffassung des KG (FamRZ 2019, 3598 = FamRB 2019, 478 m. Hinw. Siede) kann dies ein „Frau-zu-Mann-Transsexueller” nicht. Ist die Mutter nach der Geburt ihres Kindes mit einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, kann folglich nach Geschlechtsänderung des nunmehr männlichen Lebenspartners dieser trotz einer Vaterschaftsanerkenntniserklärung nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden.
Hinweis:
Der transsexuelle Lebenspartner hat die Möglichkeit, das Kind seiner Partnerin als Kind anzunehmen.