Steht der rechtswidrige Eingriff noch bevor, so ist der Anspruch auf Rechtsfolgenseite auf Unterlassung gerichtet. Hat der Eingriff bereits begonnen und dauert er noch an, begehrt der Anspruchsteller die Abwehr des Eingriffs. Richtet sich der Abwehranspruch gegen eine hoheitliche Tatsachenäußerung (= Wahrheitsgehalt ist dem Beweis zugänglich), so kann ein Widerruf verlangt werden. Gleiches geht bei hoheitlichen Werturteilen nicht, da ein wie auch immer gearteter "Widerruf" die Rechtsbeeinträchtigung wiederholen und damit vertiefen würde. Insoweit bleibt lediglich die Unterlassung als Rechtsfolge.

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