Auf dem Dienstleistungsmarkt werben diverse Anbieter damit, dass die Nutzer ihren digitalen Nachlass bei ihnen regeln können. In der Regel werden die Zugangsdaten gegen die Leistung eines monatlichen oder jährlichen Entgelts auf einem Cloud-Server gespeichert. Beispielweise kann der Nutzer einen Begünstigten bestimmen, der im Erbfall einen Aktivierungscode erhält, der einen Zugriff auf die Zugangsdaten ermöglicht.
Die Inanspruchnahme solcher Dienstleistung wird in der juristischen Literatur (Deusch ZEV 2014, 2, 7; Naczinsky ZEV 2020, 665, 669) grds. abgelehnt, da die Sicherheit der Daten nicht gewährleistet werden kann, der Nutzer einem Insolvenzrisiko des Anbieters ausgesetzt ist und eine staatliche Kontrolle, bspw. durch Zertifizierungsverfahren oder staatliche Siegel, nicht möglich ist (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019 S. 209 ff. m.w.N.). Die Nutzung solcher Dienste ist daher nur zu empfehlen, "wenn der Dienst dem Erblasser seine persönliche Integrität und dauerhafte wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat" (Deusch ZEV 2014, 2, 7; Naczinsky ZEV 2020, 665, 669).
Als gangbarer Weg zur Regelung des digitalen Nachlasses kann und wird eine sog. digitale Vorsorgeurkunde empfohlen. Bei einer digitalen Vorsorgeurkunde wird die Liste der Zugangsdaten verschlüsselt und mittels eines sog. Masterpasswort passwortgeschützt und bspw. auf einem lokalen Datenträger (Festplatte, USB-Stick) gespeichert. Das Masterpasswort sowie der Ablageort der gespeicherten Zugangsdaten wird dem Erben, dem Bevollmächtigten oder der späteren Vertrauensperson mitgeteilt. Zur Verschlüsselung der Daten wird aktuell die Verwendung des Passwort-Managers "KeepPass" vorgeschlagen (vgl. Naczinsky ZEV 2020, 665, 669). Das Masterpasswort kann in einer Anlage zur Verfügung von Todes wegen oder der Vorsorgevollmacht aufgeführt und beim Notar mit notariell beglaubigter Unterschrift hinterlegt werden. Die Gefahr des Missbrauchs der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte wird auf ein Minimum reduziert, da die Dritten i.d.R. keinen Zugriff auf den Datenträger erhalten werden und das Masterpasswort im Rechtsverkehr nicht als Legitimationsgrundlage benötigt wird. Eine Änderung des Masterpassworts, die wohl weit weniger häufig erforderlich ist, kann ggf. – wie oben beschrieben – eine Änderung der Verfügung von Todes wegen oder der General- und Vorsorgevollmacht erforderlich machen.
Die Vorgehensweise setzt weiter voraus, dass der Datenträger ordnungsgemäß gelagert wird. Zu Recht weist Herzog (Herzog in NK-NachfolgeR, Kap. 9 Rn 83b) auf Folgendes hin:
Zitat
"Der Datenträger muss vor Lagerungsschäden geschützt werden. Insofern ist zu beachten, dass digitale Datenträger nur eine begrenzte Lebensdauer aufweisen, sodass bei technischen Problemen oder in bestimmten Zeitintervallen ein Austausch mit einem funktionstüchtigen Gerät erfolgen sollte, was zugegebenermaßen eine gewisse Disziplin des Nutzers erfordert."