Im Rahmen seiner Vermögensnachfolgeregelung muss der Erblasser auch sein digitales Erbe berücksichtigen und eine digitale Vorsorge treffen. Der Erblasser muss dabei selbst entscheiden, ob er aufgrund der Vertraulichkeit seiner Daten einen Zugriff seiner Erben verhindern möchte. Beabsichtigt er dies nicht, sollte er wie eingangs beschrieben, seinen Erben, dem Testamentsvollstrecker oder einem Vollmachtnehmer die Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Andernfalls hat er die folgenden Handlungsoptionen.
1. Zugriff der Erben auf sensible Daten verhindern
Den Zugriff der Erben auf sensible Daten kann der Erblasser durch technische Maßnahmen oder erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verhindern.
a) Technische Maßnahmen
Zunächst hat der Erblasser die Möglichkeit seine gespeicherten Daten zu verschlüsseln, um sie vor einem unberechtigten Zugriff oder dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Hier kann dem Erblasser aber keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Erben die Verschlüsselung später durch entsprechende Programme wieder aufheben.
Bei Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten hat der Erblasser grds. die Möglichkeit, eine individualvertragliche Regelung mit dem jeweiligen Dienstanbieter zu treffen, wonach bspw. die Vertragsbeziehung unter der auflösenden Bedingung gem. §§ 158 Abs. 2, 163 BGB des Ablebens des Nutzers steht. Mit dem Ableben des Nutzers endet die Vertragsbeziehung automatisch. Hier besteht aber das praktische Problem, dass die jeweiligen Dienstanbieter häufig solche Regelungsmöglichkeiten nicht bereitstellen. Der Erblasser wird daher nur im Einzelfall, die vom jeweiligen Dienstanbieter zur Verfügung gestellten Möglichkeiten nutzen können.
b) Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung bietet eine geeignete Lösung, um höchstpersönliche und intime Daten vor dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Der Erblasser kann den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung konkretisieren. In der Regel wird der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung, den Nachlass in Besitz nehmen, wozu auch der digitale Nachlass gehört. Hat der Erblasser die Löschung sensibler Daten verfügt, hat der Testamentsvollstrecker dies umzusetzen. Solange die Daten der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, hat der Erbe kein Zugriffsrecht, § 2211 Abs. 1 BGB. Weiterhin ist der Testamentsvollstrecker durch seine aus § 2205 S. 2 BGB folgende Verfügungsbefugnis berechtigt, Vertragsbeziehungen des Erblassers zu kündigen und Benutzerkonten zu löschen.
Als weitere Gestaltungsmöglichkeit bietet sich die Anordnung einer Auflage an. Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser den Erben zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Hierdurch kann der Erblasser den Erben mit der Löschung von Daten oder der Kündigung von Vertragsbeziehungen beschweren und gleichzeitig anordnen, dass der Erbe die Daten zuvor nicht einsehen darf. Das Problem dieser Gestaltungsmöglichkeit besteht aber darin, dass der Erbe nicht kontrolliert wird, ob er die Einsichtnahme unterlässt. Beispielweise wird der Erbe sein Erbrecht gegenüber einem Dienstanbieter durch einen Erbschein nachweisen müssen. Die Beschwerung mit einer Auflage wird im Erbschein aber nicht eingetragen (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Mayr, jurisPK-BGB, § 2353 BGB, Rn 96), wodurch der Erbe ungehindert die Zugriffsmöglichkeit auf ein Benutzerkonto vor Löschung erhält. Daher ist die Einhaltung der Auflage wiederum durch einen Testamentsvollstrecker abzusichern.
2. Zugriff des Erben ermöglichen
Dem Erben, dem Testamentsvollstrecker oder dem Bevollmächtigten ist eine Auflistung der vorhandenen Datenbestände und Vertragsverhältnisse einschließlich deren Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter u.a.) zugänglich zu machen. Zwar werden die genannten Beteiligten aufgrund ihrer Rechtsstellung bei hinreichender Legitimation einen Auskunftsanspruch bzw. Einsichtsrecht gegen den Dienstanbieter haben. Die Durchsetzung kann sich aber, insb. bei Dienstanbietern mit Sitz im Ausland, als schwierig erweisen. Der Fall von Facebook führt einem diese Problematik vor Augen. Die Zugänglichmachung kann im Kontext einer Verfügung von Todes wegen oder einer General- und Vorsorgevollmacht erfolgen.
a) Verfügung von Todes wegen
Zunächst besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser seine Zugangsdaten in seiner Verfügung von Todes wegen selbst auflistet. Diese Vorgehensweise kann aber zu Problemen führen.
Einerseits besteht die Gefahr, dass Dritte oder vom Erblasser nicht gewünschte Personen, z.B. der Rechtspfleger oder die Beteiligten i.S.v. § 348 Abs. 3 FamFG i.R.d. Testamentseröffnung, Kenntnis von seinen Zugangsdaten erlangen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 73 Ein unberechtigter Zugriff sowie ggf. rechtswidrige Handlungen durch Dritte können hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Salomon NotBZ 2016, 324, 328).
Andererseits führt die Auflistung der Zugangsdaten zu einem praktischen Problem, wenn der Erblasser seine Zugangsdaten ändert oder weitere Vertragsbeziehungen eingeht. Vor dem Hintergrund der Datensicherheit wird eine regelm...