Der Erblasser kann durch eine lebzeitige Nachfolgeplanung, den Erben die spätere Abwicklung des digitalen Nachlasses erleichtern. Für die rechtliche Umsetzung stehen dem beratenden Rechtsanwalt zunächst die erbrechtlichen Gestaltungsmittel zur Verfügung. In einer Verfügung von Todes wegen oder einer General- und Vorsorgevollmacht können der/die Erbe/n des digitalen Nachlasses oder der Bevollmächtigte mit konkreten Handlungsanweisungen für den Umgang mit dem digitalen Nachlass benannt werden. Die praktische Umsetzung anhand einer digitalen Vorsorgeurkunde dürfte letztendlich der Eigenverantwortung und Disziplin des späteren Erblassers unterliegen. Dieser muss seine Passwörter aktualisieren und fortführen. Die uneinheitlichen Angebote diverser Online-Anbieter, einen digitalen Nachlasskontakt zu bestimmen, führt zu einem Flickenteppich und ggf. zu Streit, wenn der Nachlasskontakt mit einem späteren Erben nicht personenidentisch ist. Nimmt der Erblasser diese Angebote an, sollte er hinsichtlich seiner Erben bzw. Bevollmächtigten auf eine Personenidentität achten.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker Dr. Lutz Förster und Rechtsanwalt Dennis Chr. Fast, Brühl

ZAP F. 12, S. 227–236

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