(BGH, Urt. v. 25.11.2021 – I ZR 148/20) • Kopplungsangebote sind grds. zulässig. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen. Hinweis: Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot, dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG). Das Berufungsgericht hatte vorliegend angenommen, die Vertragsgestaltung der Beklagten sei hinsichtlich der Angabe eines Serviceentgelts von "0,00 EUR" beziehungsweise "1,00 EUR" irreführend, weil die Quersubventionierung der Serviceleistungen durch die Gerätemiete für die Kunden der Beklagten nicht erkennbar sei. Bei den zu diesem Kundenkreis gehörenden Kleinbetrieben, Gewerbetreibenden und Einzelhandelsgeschäften könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihre Inhaber die Vorstellung hätten, das monatliche Entgelt sei in den verlangten Mietpreis eingerechnet. Diese Beurteilung wurde vom BGH beanstandet. Die Ermittlung und Würdigung der Verkehrsauffassung unterliegt nach st. Rspr. nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2021 – I ZR 123/20). Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 126/19). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen.
ZAP EN-Nr. 167/2022
ZAP F. 1, S. 222–223