Der Einstieg von Investoren in ein Start-up ist mit vielen Fallstricken verbunden. Oft stellt man als Gründer nachträglich fest, dass man in dem selbst gegründeten Start-up nicht mehr viel zu sagen hat. In dem Fall des OLG München (Beschl. v. 18.5.2021 – 7 W 718/21) wehrte sich ein Gründer erfolgreich dagegen, von den Investoren kurzerhand als Gesellschafter ausgeschlossen zu werden.
An seiner Start-up-GmbH hielt er nach dem Einstieg von VC-(Venture Capital) Investoren noch 12,7 % der Anteile und blieb zunächst noch Geschäftsführer der Start-up-GmbH. Wenige Wochen nach dem Investoreneinstieg teilten ihm die Investoren jedoch mit, er sei als Geschäftsführer ungeeignet. Daraufhin beging er den Fehler, sensible Unternehmensdaten auf seinem betrieblichen Laptop und einem weiteren Speichermedium zu speichern, gab diese aber später wieder zurück. In der daraufhin abgehaltenen Gesellschafterversammlung beriefen ihn die Investoren als Geschäftsführer ab und kündigten den Anstellungsvertrag fristlos. Außerdem wurde beschlossen, entsprechend einer Satzungsklausel seine Anteile als Gesellschafter einzuziehen.
Eine entsprechend korrigierte Gesellschafterliste ohne den Gründer wurde zum Handelsregister eingereicht. Nur wer in dieser Liste enthalten ist, gilt im Verhältnis zur GmbH als Gesellschafter mit den entsprechenden Gesellschafterrechten (§§ 16, 40 GmbHG). Gegen diese neue Gesellschafterliste ging der Gründer mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vor, dem stattgegeben wurde.
Das OLG München meinte, dass die Handlungsweise des Gründers zwar die Absetzung als Geschäftsführer rechtfertigen könne, nicht aber auch zur Einziehung der Geschäftsanteile berechtige. Der Gründer konnte also seine Stellung als Gesellschafter wahren. Ein wesentlicher Beweggrund des OLG für die Einstweilige Verfügung war der Umstand, dass gerade bei Start-ups Entscheidungen in schneller Abfolge gefasst würden. Wenn der Gründer davon auch nur vorläufig ausgeschlossen sei, wäre es für ihn nachteilig, wenn er an richtungsweisenden Entscheidungen nicht beteiligt wäre. Auch wenn sein Anteil nur 12,7 % betrüge, und er solche Entscheidungen ggf. nicht verhindern kann, müssten seine Rechte als Minderheitsgesellschafter gewahrt sein. Aus diesem Grund müsse der Gründer weiter in der Gesellschafterliste geführt und damit weiter als Gesellschafter behandelt werden.
Hinweis:
Der Entscheidungstext gibt tiefe Einblicke in den Umgang von Investoren mit Start-up-Gründern. Gerade in schnelllebigen Start-ups ist ein einstweiliger Rechtsschutz der Weg, um Veränderungen der Gesellschafterliste zu blockieren. Ist nicht bekannt, ob eine solche Liste bereits eingereicht wurde, ist neben dem Antrag auf Unterlassung hilfsweise die Korrektur der Gesellschafterliste zu beantragen.