(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.12.2021 – L 8 R 1212/21) • Eine transmortale Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nach dem Tod des rentenberechtigten Vollmachtgebers nicht dazu, die Zahlung der Versichertenrente für den Sterbemonat zu fordern, solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Die Vollmacht berechtigt zwar zur Vertretung des Versicherten auch über den Tod hinaus, also auch die Befugnis zu einer auf den Nachlass beschränkten Vertretung des bzw. der Erben. Solange der Fiskus allerdings als Erbe in Betracht kommt und dieser den Anspruch wiederum nicht geltend machen kann, kann jedoch auch ein Nachlasspfleger die Leistung nicht verlangen. Denn der Nachlasspfleger (§ 1960 Abs. 2 BGB) ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der endgültigen Erben und nicht etwa Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson.

ZAP EN-Nr. 162/2022

ZAP F. 1, S. 221–221

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