Im Februar hat der Bundesrat seine Tätigkeit nach dem Jahreswechsel wieder aufgenommen und eine größere Tagesordnung abgearbeitet. In seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am 10. Februar bremste er das geplante Whistleblowerschutzgesetz aus, gab aber „grünes Licht” für mehrere Gesetzesbeschlüsse des Bundestags und äußerte sich zu einigen Regierungsentwürfen – u.a. zu Plänen für ein Demokratiefördergesetz und die Überarbeitung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch. Daneben fasste die Länderkammer eine Reihe eigener Entschlüsse, etwa zu weiteren Entlastungen der Bürger bei den Energiekosten. Im Einzelnen:
Keine Zustimmung im Bundesrat bekam das Vorhaben zum Whistleblowerschutz. Es soll den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen regeln, ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Geplant ist, dass Behörden und Unternehmen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten; die Länder sollen eigene externe Meldestellen einrichten können. Der Bundestagsbeschluss regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben. An dem Vorhaben kritisierte die Länderkammer, dass es in seiner vorliegenden Fassung weit über die EU-Vorgaben hinausgehe. Es würde kleine und mittlere Unternehmen über Gebühr belasten. Gewarnt wurde auch davor, dass der vorgesehene anonymisierte Meldekanal auch die Gefahr des Missbrauchs beinhalte; nicht jeder Whistleblower führe Gutes im Schilde, wurde argumentiert. Der Gesetzentwurf wird nun voraussichtlich erst einmal in den Vermittlungsausschuss gehen. Zwischenzeitlich verlautete aus dem Bundesjustizministerium aber auch, dass an einer Aufspaltung des Gesetzes gearbeitet werde, um es anschließend in einer nicht zustimmungspflichtigen Form erneut in den Bundestag einbringen zu können. Denn an dem geplanten Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wolle man „keine Abstriche” machen.
Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung auch zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Demokratiefördergesetz geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er u.a., die Länder bei den vorgesehenen Maßnahmen und auch bei der Entwicklung der darin vorgesehenen Förderrichtlinien zu beteiligen. Zudem möchten die Länder in geeigneter Form über die jeweiligen landesspezifischen Ergebnisse unterrichtet werden. Das Demokratiefördergesetz sieht einen ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag vor, bundeseigene Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe durchzuführen. Hierzu gehören insb. das Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissensformate, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Auch entsprechende Maßnahmen Dritter können finanziell gefördert werden, sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und in erheblichem Bundesinteresse liegen. So will die Bundesregierung zivilgesellschaftliches Engagement und politische Bildung in ihrer Qualität erhalten und stärken. Die Stellungnahme des Bundesrats geht nun an die Bundesregierung, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann an den Bundestag weiterleitet.
Stellung genommen hat die Länderkammer auch zum Regierungsentwurf für eine Reform des Sanktionenrechts. Unter anderem fordert sie, dass die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen bei zurückgestellter Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe gem. § 35 BtMG wieder ermöglicht und die Zuständigkeit zur Kostentragung klargestellt wird. Mit dem Vorhaben soll – wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart – das Sanktionenrecht im StGB an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Damit sollen die Resozialisierung und Prävention sowie der Schutz vor Diskriminierungen gestärkt werden. Ziel ist u.a., die zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen – also Freiheitsstrafen, die zu verbüßen sind, wenn Geldstrafen nicht bezahlt werden – zu reduzieren. Der Entwurf schlägt hierzu vor, den Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe so zu ändern, dass statt einem Tagessatz zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Auf diese Weise soll sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe halbieren. Zudem sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im Maßregelrecht vor. Er fasst die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enger. Diese Änderung verfolgt v.a. das Ziel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittel...