Durch die Reform wurde die Wirkungsdauer der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde auf die Lebenszeit begrenzt, ist also nicht mehr transmortal. Nach hier vertretener Ansicht ist sie damit entwertet (vgl. zudem Kurze, FamRZ 2021, 1934, 1935; DNotI-Report 2023, 4). Dies geht zurück auf eine Stellungnahme der Bundesnotarkammer, deren Sichtweise auch von Seiten des BMJ übernommen wird. Trotz Einwänden des Bundesrats und aus dem Schrifttum blieb es bei der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG; nur für Beglaubigungen vor dem 1.1.2023 wurde in der Sonderregelung des § 34 BtOG die transmortale Wirkung als fortdauernd anerkannt.
Dabei hatte der BGH gerade noch die transmortale Wirkung der Betreuungsbehördenbeglaubigung, wie deren Grundbuchtauglichkeit und die Wirksamkeit auch ohne Bedingung der Betreuungsbedürftigkeit im Außenverhältnis, anerkannt (BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19, ZEV 2021, 267). Aus unerfindlichen Gründen wurde diese Entscheidung v. 12.11.2020 aber erst am 15.3.2021 veröffentlicht, also nach dem Gesetzgebungsbeschluss.
Nach hier vertretener Ansicht sind ab dem 1.1.2023 bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmachten nicht nur ab dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr grundbuchtauglich. Auch zu Lebzeiten ist zumindest in Grundbuchangelegenheiten die Praxistauglichkeit aufgehoben, wenn nicht sogar die Wirkung. Eine Änderung durch Streichung des § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG ist nach wie vor angebracht.
Zwar bleibt die Vollmacht selbst transmortal wirksam, nur die Beglaubigungswirkung entfällt. Es ist allerdings paradox, dass die Feststellung der Identität des Unterzeichnenden durch den für die Beglaubigung bei der Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten ab dem Tod des Unterzeichnenden plötzlich nicht mehr richtig und anerkennenswert sein soll. Durch den Tod ändert sich die Ausstellerschaft nicht. Zu befürchten ist, dass andere Erklärungsempfänger wie Banken sich ebenfalls auf das Entfallen der transmortalen Wirkung bei Betreuungsbehördenbeglaubigungen berufen und Vorsorgevollmachten noch häufiger ablehnen, auch wenn dies nicht rechtmäßig wäre. Insgesamt leidet die Akzeptanz der Betreuungsbehördenbeglaubigung und deren Attraktivität. Zudem: Neben der Verwirklichung der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers zu Lebzeiten und der Vermeidung einer Betreuung ist die Möglichkeit, einen Nachlass oft ohne Erbschein abwickeln zu können, ein Anreiz für die Vorsorgevollmachten und die Beglaubigung gewesen.