Unter vorformulierten Vertragsbedingungen versteht man dabei Klauseln, die seitens der Kanzlei bereits vor dem konkreten Mandatsabschluss erstellt und zur späteren Verwendung im konkreten Mandat vorgehalten werden. Es reicht auch eine Vorhaltung in elektronischer Form. Durch die Rechtsprechung wurden solchen Klauseln dabei als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB definiert (BGH NJW 1998, 2286; 2002, 138), wobei nach der Literatur vorherrschend (Grams, AnwBl. 2001, 292, a.A. Hartung/Römermann, § 51a BRAO, Rn 11-13) sogar ausreichen soll, wenn diese Haftungsbeschränkung tatsächlich nur für ein konkretes Mandat gelten sollte. Wesentliches Kriterium sei insoweit, dass der zukünftige Mandant keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Haftungsbegrenzung nehmen konnte.
a) Wirksame Einbeziehung in den Anwaltsvertrag
Im Rahmen der vorformulierten Haftungsbegrenzung muss diese zudem wirksam in den Anwaltsvertrag einbezogen werden. Hier kommt es auf die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB an. Dadurch scheidet deren Einbeziehung über die Kenntnismöglichkeit des Mandanten im Rahmen sonstiger AGB der Kanzlei, eine Kanzleibroschüre, das Internet oder durch Aushang (auch prominent sichtbar) in den Kanzleiräumen aus. Vielmehr bedarf es wohl einer mündlichen, möglichst nachweisbaren, Bekanntgabe der Haftungsbegrenzung gegenüber dem Mandanten schon bei der Mandatsanbahnung. Teilweise wird sogar gefordert (Zimmermann, NJW 2005, 177, 178), der Mandant müsse zugleich alternativ über die Möglichkeit einer auf seine Kosten zusätzlich abschließbaren, höheren Vermögenschadenhaftpflichtversicherungssumme als Alternative hingewiesen werden.
b) Begrenzung auf den Fall der einfachen Fahrlässigkeit
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten zustande, ist diese dann nur auf einen Ausschluss des Rechtsanwaltes für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit möglich. Was genau noch den Begriff der einfachen Fahrlässigkeit unterfällt, ist dabei Risiko des Rechtsanwaltes (Hinne/Klee/Müllerschön/Winkler, Die erfolgreiche Kanzlei, 4. Aufl. 2019, 183). Ein erhebliches Risiko, angesichts der Beweislastverteilung bei Schlechtleistung im Anwaltsvertrag und der eher anwaltskritischen Rechtsprechung der Obergerichte. Dies entspricht aber wohl dem Wortlaut des § 309 Nr. 7b BGB, wobei es auf die Verbrauchereigenschaft des Mandanten jedoch im Gegensatz zu § 310 Abs. 1 S. 1 BGB dann nicht ankommt, sodass auch bei fehlender Verbrauchereigenschaft die Einschränkung auf einfache Fahrlässigkeit Bestand hat.
c) Einbeziehung der Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwaltes
Selbstverständlich gelten die vorherigen Aussagen für die Haftung der Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwaltes entsprechend, soweit dieser zur Erfüllung des Mandatsauftrags herangezogen wird. Der Maßstab ist hierbei § 276 BGB. Der Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf den Gehilfen entspricht daher dem Maßstab, den der Rechtsanwalt bei eigenen Angelegenheiten zu beachten hat. Die Zurechnungsnorm ist § 278 BGB. Handelt der Erfüllungsgehilfe also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, greift die Haftungsbegrenzung ein.
§ 307 Nr. 7b BGB kommt nicht zur Anwendung, da § 52 Abs. 1 BRAO als lex specialis vorgeht.