Nach § 7a UVG wird der nach § 7 UVG übergangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt. Die Reichweite der Vorschrift ist umstritten.

Der BGH (FamRZ 2023, 1287 = MDR 2023, 1187 = FamRB 2023, 356 m. Hinw. Schürmann = FuR 2023, 442 m. Hinw. Soyka; vgl. OLG Celle FamRZ 2023, 1289 = FamRB 2023, 311; a.A. KG FamRZ 2023, 1795 = FuR 2023, 601) hat entschieden, dass nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger untersagt ist und für die Zeiträume gilt, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist deutlich in diese Richtung. Der entsprechend gewollte Schutz des Unterhaltspflichtigen wird durch die Gesetzessystematik bestätigt.

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