Zitat
"Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte" (st. Rspr. BGH, Urt. v. 12.4.2013 – V ZR 266/11, MDR 2013, 700 f.; BGH NJW 2001, 2326 f.).
a) Objektiver Tatbestand
Das Verschweigen trotz Bestehens einer Aufklärungspflicht stellt eine Täuschung dar (vgl. Palandt/Ellenberger, 74. Aufl., § 123 Rn. 5; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 4249 ff.). Keine Aufklärungspflicht besteht bei einem Bagatellschaden (nur Lack- aber kein Blechschaden – vgl. BGH NJW 2008, 1517 ff.), wobei die Frage, was genau einem Bagatellschaden unterfällt, in strittigen Fällen so oder so ausgehen kann (vgl. Eggert DAR 2015, 43 [45]).
Gegebenenfalls muss auch bereits über den reinen Verdacht eines Mangels aufgeklärt werden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 772 ff.; BGH NJW 1993, 1703 f.; OLG Brandenburg MDR 2013, 206 f.). Ist der Mangel offensichtlich (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1076 f.) oder bei der Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar (vgl. BGH NJW 2011, 1280 f.; BGH NJW-RR 1994, 907 f.), entfällt bereits der objektive Tatbestand einer arglistigen Täuschung, sofern der Verkäufer nicht wiederum mit einer Untersuchungs- und Rügeversäumnis durch den Käufer rechnet (vgl. BGH NJW 1986, 316 f.).
Das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist nicht unproblematisch, denn grundsätzlich verfolgen die Vertragspartner gegenläufige Interessen.
Zitat
"Allerdings besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf [m.w.N.]. Dabei kann der Verkäufer auch verpflichtet sein, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Preiskalkulation wesentlich sind, wenn er erkennt, dass der Käufer sein Angebot auf der Grundlage falscher Vorstellungen abgibt [m.w.N.]" (BGH, Urt. v. 1.2.2013 – V ZR 72/11).
In jedem Fall besteht eine Pflicht zur Offenbarung wesentlicher, verborgener Mängel (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2011 – V ZR 171/10).
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"Die Aufklärungspflicht setzt allerdings voraus, dass sich die Fehlvorstellung des Käufers auf Umstände bezieht, die für seinen Kaufentschluss erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind" (BGH, Urt. v. 1.2.2013 – V ZR 72/11).
Es genügt es jedoch nicht,
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"wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde ... Die Kenntnis der Tatsachen ist dabei stets nötig. Sie kann keinesfalls durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage ... kommt eine Abmilderung hinsichtlich des Erkenntnisgrades in Betracht" (BGH, Urt. v. 12.4.2013, MDR 2013, 700 f.).
b) Subjektiver Tatbestand
Der Verkäufer muss subjektiv für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt (vgl. BGH NJW 2011, 1280 f.) und gleichzeitig wissen oder für möglich halten, jedenfalls billigend in Kauf nehmen, dass bei Offenlegung der Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt zustande gekommen wäre (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1332 f.; BGH NJW-RR 1992, 333 f.).
Ist eine positive Kenntnis von dem Mangel nicht nachgewiesen, kommt ein arglistiges Verschweigen nur in der Form eines bedingten Vorsatzes des Verkäufers infrage. Ein bedingt vorsätzliches Verschweigen des Mangels setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer nach seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung aus den äußerlichen Merkmalen den Schluss auf das Vorhandensein des Mangels und seine Ursache zu ziehen vermochten und dies dem Käufer nicht offenbart hat. Der Fall wird vor allem dann vorliegen, wenn keine Kenntnis des Mangels, sondern lediglich Unsicherheit über die Ursache des Symptoms vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2012 – V ZR 18/11).
Hinweis:
Bleibt offen, ob ein bestimmter Umstand erinnert oder vergessen wurde, kann revisionsrechtlich eine Zugunsten-Betrachtung des nicht beweispflichtigen in Betracht kommen, so dass von einem Vergessen auszugehen ist. Ein Vergessen schließt allerdings denkgesetzlich aus, das Vergessene für möglich zu halten (vgl. BGH NJW 2001, 2326 f.).
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"Nimmt der Verkäufer an, der Käufer sei aufgrund von Indizien imstande, den Mangel zu erkennen, so handelt er, der Verkäufer, gleichwohl arglistig, wenn er sich bewusst hierum nicht kümmert und in ...