(LG Heidelberg, Urt. v. 28.1.2015 – 1 S 22/13) • Ein erworbener PKW kann zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufweisen, wenn er einen Unfallschaden hat. Aufgrund dieses Sachmangels kann der Käufer im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch erweisen. Der Verkäufer kann den Schaden an dem Fahrzeug daher arglistig verschwiegen haben, wenn er in einer Internetanzeige ins Blaue hinein die falsche Angabe "unfallfrei" getätigt hat. Eine ordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe über ein Gebrauchtfahrzeug muss sich an der Fehlvorstellung orientieren, die bei dem Käufer hervorgerufen worden ist. Hinweis: Vgl. den Beitrag "Der Beweis der Arglist" von Geipel ZAP F. 13, S. 2039 ff. (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 209/2015

ZAP 6/2015, S. 287 – 287

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