a) Bedarf nach Kürzung der Altersbezüge

Der BGH (FamRZ 2014, 1276 m. Anm. Witt = NJW 2014, 2192 = FuR 2014, 523 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 781 = FamRB 2014, 284 m. Hinw. Clausius = ZAP F. 1, S. 138 = ZAP EN-Nr. 456/2014) hat seine geänderte Rechtsprechung zu den eheprägenden Umständen weiterentwickelt, nachdem er in Folge der Entscheidung des BVerfG (vgl. FamRZ 2011, 437) zum Stichtagsprinzip zurückgekehrt ist (BGH FamRZ 2012, 951). Grundsätzlich sind die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehenden Gegebenheiten für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs entscheidend. Kürzen sich die Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich zugunsten einer späteren Ehefrau, so bleibt das vor Kürzung bestehende Einkommen eheprägend und damit maßgebend für die Bedarfsbemessung.

 

Hinweis:

Die Einkommensverminderung ist jedoch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung.

b) Nachehelich entstandene Unterhaltsansprüche

Auch durch das Hinzutreten nachehelich entstehender Unterhaltspflichten wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht nachteilig berührt. Die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Scheidung in einer neuen Ehe oder außerehelich geborenes Kind ist weder in der geschiedenen Ehe angelegt noch bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen (BGH FamRZ 2014, 1183).

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