Seit dem 1.7.2008 darf ein Rechtsanwalt aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit eines absoluten Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare (Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163 = AnwBl. 2007, 297) zwar grundsätzlich auch ein erfolgsbasiertes Vergütungsmodell mit seinem Mandanten im Einzelfall nach § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG u.a. vereinbaren, "wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde". Doch ob durch diese gesetzliche Neuregelung (vgl. dazu nur Hansens ZAP F. 24, S. 1124 ff.) und ihre spätere gesetzliche Erweiterung zum 1.1.2014 (auf Pro Bono- und Beratungshilfefälle, BGBl. I 2013, S. 3533, dazu nur Meyer AnwBl. 2013, 894 f.) tatsächlich eine Liberalisierung und endgültige Abkehr vom früheren generellen Regel-Ausnahme-Prinzip zum berufsrechtlichen Verbot des Erfolgshonorars für die Praxis eingetreten ist, erscheint bislang noch nicht abschließend geklärt und dürfte deshalb ein Grund dafür sein, warum die Anwaltschaft von diesem Vergütungsmodell derzeit nur zurückhaltend Gebrauch macht (vgl. die Befragungsergebnisse bei Kilian AnwBl. 2014, S. 815 ff. sowie Kilian NJW 2014, 1500 f.).

Ein anderer Grund für die fehlende Akzeptanz in der Anwaltschaft dürfte sicherlich auch in der nur spärlich vorhandenen Rechtsprechung liegen. Umso erfreulicher ist es dann aber, dass sich der BGH zu diesem Fragenkomplex zwischenzeitlich innerhalb kurzer Zeit zweimal geäußert hat. So hatte der 9. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil (v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, NJW 2014, 253 m. Anm. Seltmann = AnwBl. 2014, 758 und m. Anm. Schons, S. 818) zunächst noch entschieden, dass sowohl bei einer gegen die Formvorschriften des § 3a RVG verstoßende Vergütungsvereinbarung als auch bei einer Erfolgsvereinbarung, die den formellen und materiellen Anforderungen des § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht gerecht wird, der zugrunde liegende Anwaltsvertrag ebenso wie die Vergütungsvereinbarung selbst wirksam bleiben und der Mandant insoweit jedenfalls keine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen muss, sofern nicht die zwischen den Parteien vereinbarte niedriger war. Der 4. Strafsenat des BGH hat nunmehr mit seiner Entscheidung v. 25.9.2014, diese aus einem Verstoß gegen die §§ 3a, 4a RVG resultierenden zivilrechtlichen Risiken um eine strafbewehrte Komponente für den Fall erweitert, in dem der Anwalt entgegen § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG seinen Mandanten vor Abschluss eines Erfolgshonorars nicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung informiert hat.

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