Der Grundsatz pacta sunt servanda gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge. Gleichwohl sind die Klagemöglichkeiten vielfältig. Die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ergibt sich im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.
Für Ansprüche aus c.i.c. war die Zuständigkeit nach der Neufassung des § 40 VwGO zunächst streitig. Das OVG Thüringen hielt auch in solchen Streitigkeiten die Verwaltungsgerichte für zuständig: Die Regelungen des § 40 VwGO, die nach Anspruchsarten unterscheide und in Abs. 2 S. 1 lediglich bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche – der deutschen Rechtstradition folgend – dem ordentlichen Rechtsweg zuweise, ließen für eine einzelfallorientierte Differenzierung danach, in welchem "Sachzusammenhang" die geltend gemachten Ansprüche jeweils stehen, keinen Raum. Gegen eine fallweise Differenzierung danach, ob der Anspruch aus c.i.c. im konkreten Fall neben einem Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag oder neben einem möglichen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird und in diesem Sinne in einem "aktuellen" Zusammenhang mit einem der genannten Ansprüche steht, sprächen zudem die Zufälligkeiten der Ergebnisse, zu der die Anwendung dieses Kriteriums führe. Die Zuweisung zu dem einen oder anderen Rechtsweg müsse sich im Interesse der Rechtssicherheit an hinreichend berechenbaren Kriterien orientieren (OVG Thüringen, Beschl. v. 22.8.2001 – 1 ZO 651/99).
Das BVerwG hat diese Entscheidung kassiert und klargestellt, dass in diesen Fällen die ordentlichen Gerichte zuständig sind: Für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (c.i.c.) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 3.10.1985 – III ZR 60/84, NJW 1986, 1109; BVerwG, Beschl. v. 30.4.2002 – 4 B 72.01, a.A. Kopp/Ramsauer § 62 Rn 27 unter Hinweis auf ältere Rspr.). Diese aufgespaltene Zuständigkeit vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Gegen eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spricht auch die größere Sachnähe der Verwaltungsgerichte.
Wird eine Anpassung des Vertrags gem. § 60 VwVfG verlangt, ist eine Leistungsklage zu erheben.
Hinweis:
Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird (BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 – 8 C 4.11).
Bei Erschließungsverträgen kommt es immer wieder zu Dreieckskonstellationen. Das Rechtsschutzinteresse des Dritten ist mitunter zweifelhaft.
Beispiel:
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Daran fehlt es regelmäßig bei der Feststellungsklage eines Fremdanliegers, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der beklagten Gemeinde und dem beigeladenen Unternehmer abgeschlossenen Erschließungsvertrags begehrt (BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 – 8 C 23.96).
Auch wenn veröffentlichte Rechtsprechung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen vergleichsweise selten (gegenüber Streitigkeiten aus einem Verwaltungsakt) zu finden ist, sollte dies nicht über die große praktische Bedeutung dieses Verwaltungshandelns täuschen. Ein wesentlicher Grund für die geringere Zahl von Streitigkeiten ist die Möglichkeit, frühzeitig streitvermeidende Lösungen im Konsens herbeizuführen. Gerade hier bieten sich vielfältige Handlungsmöglichkeiten für den Anwalt. Andererseits sind Verfahrensregeln zum Schutz des Bürgers nur entsprechend ihrer Verwendung im Vertragsrecht anzuwenden. Die im Verwaltungsvollzug durch Verwaltungsakt vorgeschriebene Sachverhaltsermittlungspflicht etwa gilt bei Vertragsverhandlungen nicht in gleichem Maße (Stelkens, a.a.O., Rn 622). Letztendlich muss sich die Behörde aber immer an rechtsstaatliche Grundsätze halten.
Autor: Rechtsanwalt a.D. Ralf Rödel, Nottuln
ZAP 6/2016, S. 315 – 326