Am häufigsten ist das Vertragsstrafeversprechen über eine bestimmte Summe anzutreffen – wie nachfolgendes Beispiel verdeutlicht.

 

Beispiel (BGH GRUR 1983, 127):

Hier verpflichtete sich die Schuldnerin dazu, "es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihrer Werbung die kostenlose Bespannung von Tennisschlägern anzubieten."

Wie noch zu zeigen sein wird, darf nicht allein aus der Zuwiderhandlung darauf geschlossen werden, dass der Schuldner tatsächlich zur Zahlung der fest versprochenen Vertragsstrafe in voller Höhe verpflichtet ist. Schwierigkeiten bringen feste Vertragsstrafeversprechen zudem mit sich, wenn fraglich ist, ob mehrere Handlungen bzw. Einzelakte einen Verstoß oder mehrere Verstöße gegen ein Vertragsstrafeversprechen darstellen.

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