Wie schon aus der Stellung der Vertragsstrafe im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des Schuldrechts deutlich wird, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht durch eine einseitige Erklärung des Schuldners, sondern durch einen zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossenen Vertrag. § 339 BGB und § 12 UWG, wo nur von einem "Versprechen" bzw. der "Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung" die Rede ist, sollen also nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Zustandekommen einer rechtswirksamen Vertragsstrafevereinbarung auch eine Erklärung des Gläubigers voraussetzt. Gläubiger und Schuldner können sich grundsätzlich formfrei erklären. Im praktisch wichtigsten Fall, nämlich im Zusammenspiel mit einem Unterlassungsversprechen, bedarf die Gesamterklärung des Schuldners (aber nicht des Gläubigers!) der Schriftform, da das Unterlassungsversprechen ein abstraktes Schuldversprechen ist und somit nach § 780 BGB der Schriftform bedarf.

 

Hinweis:

Anderes gilt nur für Kaufleute, die sich nach §§ 350, 343 HGB formfrei unterwerfen können, das Versprechen aber auf Verlangen des Gläubigers schriftlich bestätigen müssen (BGH NJW 1990, 3147 – Unterwerfung durch Fernschreiben).

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