Im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch kann sich der Gläubiger nicht darauf beschränken, auf Bestimmung der Vertragsstrafe zu klagen. Vielmehr ist die Vertragsstrafe im Wege der Zahlungsklage geltend zu machen.

 

Praxishinweis:

Um das Risiko einer Teilabweisung zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Schuldner zur Auskunftserteilung aufzufordern und – sofern keine oder keine vollständige Auskunft erfolgt – zunächst eine reine Auskunftsklage zu erheben. Erfahrungsgemäß ist es im Rahmen des so initiierten Verfahrens möglich, einen Anhaltspunkt für eine aus Sicht des Gerichts realistische Vertragsstrafe zu bekommen und auf diese Weise den Streit gütlich beizulegen.

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