In der Praxis werden einfache Unterlassungserklärungen regelmäßig nicht von titulierten, d.h. insbesondere im Rahmen eines Prozessvergleichs abgegebenen, Unterlassungserklärungen unterschieden. Diese Gleichsetzung ist ebenso falsch wie gefährlich:

Hat sich der Schuldner nämlich in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung verpflichtet, so kann der Gläubiger nämlich grundsätzlich auch dann eine gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beantragen, wenn der Vergleich vertragsstrafebewehrt ist (BGH WRP 2014, 861 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Der Prozessvergleich führt daher im Regelfall zu einer Kumulation von vertraglichen und vollstreckungsrechtlichen Sanktionen, der der Schuldner entgehen kann, indem er ein Vertragsstrafeversprechen verweigert (der Gläubiger kann das Unterlassungsgebots dann nach einem separat zu beantragenden Androhungsbeschluss gem. § 890 Abs. 2 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen) oder aber indem er im Zusammenhang mit dem Vertragsstrafeversprechen klarstellt, dass eine zusätzliche Vollstreckung des Unterlassungsgebots nach § 890 Abs. 1 ZPO nicht stattfinden soll.

 

Praxishinweis:

Es kann sich für den Schuldner empfehlen, die Unterlassungserklärung nicht im Rahmen des Vergleichs, sondern zur Aufnahme in das Sitzungsprotokoll zu erklären. Eine solche Protokollerklärung ist nicht ohne weiteres als Prozessvergleich anzusehen (vgl. Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 12 Rn 4), so dass sich die mit einem Prozessvergleich verbundenen Probleme bei ihnen nicht stellen.

Darüber hinaus sind Prozessvergleiche auch deshalb sorgfältig zu behandeln, weil die Bestimmung ihrer Reichweite noch problematischer ist als der ohnehin schon schwierige Normalfall der Urteilsauslegung bzw. der Auslegung der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird der Unterlassungsantrag des Klägers in den Vergleich übernommen, so ist es im Interesse beider Parteien, im Vergleich klarzustellen, ob auf ihn die Regeln über die Titelauslegung ("Kerntheorie") Anwendung finden sollen oder nicht.

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