Bei der Bestimmung der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch muss der Gläubiger alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Zahl, die Art, die Schwere und die Folgen der Zuwiderhandlungen sowie den Verschuldensgrad berücksichtigen. Im Gegensatz zu einem festen Vertragsstrafeversprechen darf das Gericht seine eigene Ermessensentscheidung nicht an die Stelle derer des Gläubigers setzen. Es ist also an die Bestimmung des Betrags durch den Gläubiger gebunden, sofern diese nicht unbillig ist.

 

Hinweis:

Kommt es zum Verstoß, so ist Bemessung nach Umständen des Einzelfalls, wie z.B. Art, Umfang, Schwere und Folgen der Zuwiderhandlung und Verschuldensgrad, erforderlich. Um dem gerecht werden zu können, ist es im Regelfall ratsam, den Schuldner vor der Bemessung der Vertragsstrafe dazu aufzufordern, Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung zu geben und die Umstände anzugeben, die aus seiner Sicht für eine niedrige Vertragsstrafe sprechen. Da die Zuwiderhandlung eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt, hat der Gläubiger gem. §§ 242, 259 BGB einen sog. unselbstständigen Auskunftsanspruch über alle ihm unbekannten Umstände, die ihm eine billige Festsetzung der Vertragsstrafe ermöglichen.

Die Festsetzung der angemessenen Vertragsstrafe erweist sich immer wieder als Stolperstein für die Gläubiger. Häufig liegt dies daran, dass der Gläubiger die Bestimmung der Vertragsstrafe überhastet, nämlich vor der Kenntnis sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die er seine Ermessensentscheidung einbezieht trifft. Darüber hinaus stellt sich die Ermessensentscheidung auch deshalb als problematisch, weil es nur schwer einzuschätzen ist, von welchem Orientierungsrahmen auszugehen ist und welches Gewicht hierbei welchem Faktor zukommt. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit sollte die Parteien dazu veranlassen, zumindest bei individuell ausgehandelten Vertragsstrafeklauseln über die Vereinbarung von Kriterien nachzudenken, die die spätere Vertragsstrafebestimmung leiten können.

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