Vertragsstrafevereinbarungen haben bekanntlich eine doppelte Zielrichtung: Sie sollen den Schuldner zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit motivieren und dem Gläubiger im Falle einer Zuwiderhandlung den Schadensnachweis ersparen (BGH NJW 1988, 2536). Diesem charakteristischen Merkmal des Vertragsstraferechts trägt § 340 Abs. 2 BGB Rechnung, indem er vorsieht, dass Zahlungen von Vertragsstrafen auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Klauseln, die ausschließen, dass Zahlungen von Vertragsstrafen auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, laufen diesem gesetzlichen Leitbild zuwider. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, § 307 Abs. 1 BGB, dar und sind auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam (BGH NJW 2016, 1230 Rn 39; WM 2009, 1811 Rn 12).

 

Hinweis:

Häufig anzutreffen, aber zumindest als AGB unzulässig sind daher folgende Formulierungen in Vertragsstrafeklauseln: "schuldet unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen" oder "Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt". Mangels Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion führen auch solche Regelungen üblicherweise zur Nichtigkeit der Vertragsstrafeklauseln als ganze, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe nicht besteht.

Bis dato ist noch unklar, ob solche Klauseln zulässig sind, in denen nicht ausdrücklich klargestellt wird, ob eine Anrechnung erfolgt. Nach Auffassung des Verfassers sind – insbesondere solche in Formularbüchern vorgeschlagenen – Unterlassungserklärungen problematisch, in denen neben der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vorgesehen wird, ohne klarzustellen, dass der Schadensersatz nur für bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgten Verstöße zu leisten ist bzw. dass eine Anrechnung erfolgt. Um allen Diskussionen vorzubeugen und eine klare Grundlage für die Durchsetzung von Vertragsstrafeansprüchen zu schaffen, sollten Gläubiger in ihren Unterlassungserklärungen deklaratorisch klarstellen, dass eine wechselseitige Anrechnung von Vertragsstrafe und Schadensersatz erfolgt.

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