Um auch insoweit späteren Streit zu vermeiden, sollte in dem Aufhebungsvertrag der konkrete Inhalt bzw. die Note oder sogar der Wortlaut eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses genau festgelegt werden. Das ausformulierte Zeugnis kann beispielsweise als Anlage zu dem Aufhebungsvertrag genommen werden.
Qualifizierte Zeugnisse enthalten eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Leistung und sein Verhalten. Diese Schlussnote muss mit der Beurteilung der einzelnen Leistungen vereinbar sein. Das Gebot der Zeugnisklarheit verbietet es, dass ein Zeugnis in sich widersprüchliche Aussagen enthält. In der arbeitsrechtlichen Praxis haben sich Standardformulierungen eingebürgert, die in der Praxis einer Notenskala bzw. sog. Zufriedenheitsskala (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435) von „sehr gut“ bis „unzureichend“ entsprechen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt, sein Ausscheiden bedauert und ihm für die Zukunft beruflich und persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg wünscht (sog. Dankes- und Wunsch-/Bedauern-Formel, vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, NZA 2013, 324). Wünscht der Arbeitnehmer folglich eine derartige Formulierung in seinem Arbeitszeugnis, sollte diese konkret in der Aufhebungsvereinbarung verankert werden.
Angesichts dessen, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis i.d.R. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ist es üblich, bei einer längeren Kündigungsfrist zu Bewerbungszwecken die zeitnahe Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu vereinbaren, dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Endzeugnis folgt.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass Regelungen zum Zeugniswortlaut unvollständig bleiben, wenn in dem Aufhebungsvertrag keine Vereinbarung über die Behandlung von Anfragen über den ausgeschiedenen Arbeitnehmer getroffen wird. Da der Arbeitgeber Auskünfte an andere Arbeitgeber über den ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betroffenen erteilen kann, empfiehlt es sich, in dem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, nur solche Auskünfte zu geben, die inhaltsgleich mit dem Wortlaut des vereinbarten Zeugnisses sind.