Mit Wirkung zum 15.10.2016 ist das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11.10.2016 (BGBl I, S. 2222) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser Novelle vor allem, dass die Qualität der Sachverständigengutachten verbessert wird, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger gestärkt wird sowie dass die Verfahren zur Erstattung der Gutachten unter Beachtung der Verfahrensgarantien beschleunigt werden (zu Einzelheiten Lüblinghoff NJW 2016, 3329 ff.).
Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetzespaket eine Stärkung der Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen vor. Um eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, kann das Gericht vor der Ernennung die Parteien zur Person des Sachverständigen anhören (§ 404 Abs. 2 ZPO). Zur Verfahrensbeschleunigung ist das Gericht nach § 411 ZPO angehalten, dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Wird diese missachtet, kann künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 3.000 EUR festgesetzt werden. Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob er die Frist einhalten kann; ist dies nicht der Fall, muss er das Gericht unverzüglich verständigen (§ 407a Abs. 1 ZPO). Das Reformgesetz verpflichtet zudem den Sachverständigen, zur Gewährleistung seiner Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 407a Abs. 2 ZPO).
In Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG wurden zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben: Festgeschrieben wurde, dass der Gutachter mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll (§ 163 FamFG). Zudem wurde ein neuer, präventiv wirkender Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer in bestimmten Kindschaftssachen eingeführt. Hiermit sollen die Vorgaben des EGMR (Urt. v. 15.1.2015 – 62198/11, NJW 2015, 1433 – Kuppinger/Deutschland) umgesetzt werden.