Das geplante Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drucks 18/8486; zu Einzelheiten Glöckner VuR 2016, 123 ff. und 163 ff.) hat – wie der Name schon verrät – zwei völlig verschiedene Regelungsschwerpunkte. Das bislang allgemein gehaltene Werkvertragsrecht soll um spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag ergänzt werden. Der Regierungsentwurf sieht zudem die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, die Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund vor. Um die Risiken für Verbraucher zu verringern, werden speziell für Bauverträge von Verbrauchern weitere Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgeschlagen.

Der Regierungsentwurf sieht außerdem eine Erweiterung des verschuldensunabhängigen kaufrechtlichen Mängelhaftungsanspruchs vor: Handwerker und andere Unternehmer sollen nicht mehr pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, soll der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet sein, nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer soll lediglich dann auf den Aufwendungsersatz beschränkt sein, wenn dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht oder der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, dass er den Aus- und Einbau selbst vornehmen werde. Mit dieser Neuregelung des § 439 BGB sollen zugleich die Folgen der Entscheidung des EuGH vom 16.6.2011 (Az. C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH, NJW 2011, 2269) durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. Anders als es europäisches Recht voraussetzt, soll die Neuregelung nicht auf Verbrauchsgüterkaufverträge beschränkt bleiben. Zugleich soll der Anwendungsbereich der derzeit nur für Verbrauchsgüterkäufe bestehenden erleichterten Rückgriffsmöglichkeit des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten wegen des Ersatzes der Aufwendungen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB), künftig auch möglich sein, wenn der letzte Käufer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§§ 445a, 445b BGB-E).

Die geplante Reform ist in beiden Teilen auf heftige Kritik gestoßen. Ende Februar ließen die Regierungsfraktionen allerdings verlauten, dass man sich auf eine abschließende Textfassung verständigt habe und dass das Gesetzespaket am 9.3.2017 den Deutschen Bundestag passieren soll. Zum Zeitpunkt des Manuskriptabschlusses waren die Einzelheiten des gefundenen Kompromisses noch nicht bekannt. Es heißt aber, dass das geplante Recht des Bauherrn, eine von den Vertragspartnern vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu verändern, modifiziert werden soll. Zwischen den Bauvertragsparteien soll eine einvernehmliche Vereinbarung für nachträgliche Änderungswünsche an einer vereinbarten Bauleistung angestrebt werden. Dabei sollen innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Änderungen im Detail und die hierfür anfallenden Kosten festgehalten werden. Sollte dennoch keine Einigung möglich sein, soll zwar eine einseitige Anordnung durch den Auftraggeber möglich bleiben; im Gegenzug soll der Auftragnehmer jedoch das Recht auf eine 80-%ige Abschlagszahlung der zuvor angebotenen Vergütung haben. Im kaufrechtlichen Teil der Reform soll der Gesetzeswortlaut so angepasst werden, dass das neue Gewährleistungsrecht nicht nur "Ein- und Ausbau"-Fälle, sondern auch solche Sachverhalte erfasst, bei denen mangelhaftes Material angebracht wurde. Vom Tisch soll der Vorschlag sein, dass die Lieferanten grundsätzlich selbst den Schaden reparieren dürfen. Es sei nicht im Interesse der Verbraucher, dass nicht der beauftragte Handwerker ihres Vertrauens, sondern ein ihnen völlig Fremder Reparaturtätigkeiten in ihren Wohnungen ausübt. Dagegen sollen die §§ 305 ff. BGB nicht um eine Regelung ergänzt werden, die verhindert, dass die Lieferanten des Materials die neuen Regressansprüche in ihren AGB gleich wieder aushöhlen. Sie sei entbehrlich, weil die Rechtsprechung bereits jetzt entsprechende Haftungsausschlüsse von Lieferanten gegenüber kleineren und mittle...

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