In Kraft getreten ist auch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11.4.2016 (BGBl I, S. 720). Seit dem 19.6.2016 gewährt es jedem Verbraucher aus einem EU-Mitgliedstaat in Deutschland ein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto = Konto auf Guthabenbasis). Hierunter fallen auch Obdachlose und Asylsuchende sowie Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete). Das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto geht über die bisherige Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen weit hinaus, und zwar nicht nur hinsichtlich des Kreises der berechtigten Verbraucher, sondern auch hinsichtlich des Mindestumfangs der über das Zahlungskonto zu nutzenden Zahlungsdienste. Hierzu zählen die Dienste des Ein- oder Auszahlungsgeschäfts und das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgeschäft unter Einschluss des Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäfts. Zudem wird festgeschrieben, dass Banken nur angemessene Entgelte erheben dürfen; die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Außerdem verpflichtet das Gesetz seit dem 18.9.2016 die Banken, einen Kontenwechsel zu erleichtern. Das neue Finanzinstitut muss – auch bei einem grenzüberschreitenden Kontenwechsel – die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen. Zu diesem Zweck hat die bisherige Bank dem neuen Institut und dem Verbraucher binnen fünf Geschäftstagen eine Liste der bestehenden und zu übertragenden Daueraufträge und Lastschriften der letzten 13 Monate zu übermitteln. Die neue Bank muss wiederum innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Informationen die gewünschten Daueraufträge einrichten sowie Zahlern, die Überweisungen auf das betreffende Konto tätigen, und Gläubigern von Lastschriftmandaten, die Geldbeträge vom Konto abbuchen, die neue Kontoverbindung mitteilen.
Damit Kontoinhaber eine größere Transparenz über die Kosten ihres Kontos erhalten, müssen die Banken künftig zudem sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren nachvollziehbar informieren.