Zulässigkeit der Klage

Nach Auffassung des LG war die RAK klagebefugt. Sie gehöre zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Zum Aufgabenkreis der RAK gehörten auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie von der RAK geltend gemacht worden sei. Dies gilt nach Auffassung des LG auch, sofern die RAK nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber einem Kammermitglied Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG geltend mache. Die RAK sei somit nicht allein auf berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber einer ihr zugehörigen Anwaltskanzlei beschränkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Vorgehen der RAK nach Auffassung des LG auch nicht willkürlich. Die Beklagte hatte nämlich vorgebracht, dass vergleichbare Mandatsbedingungen auch von anderen Rechtsanwälten verwendet würden. Dem hat das LG entgegengehalten, dies stünde der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; es liege nämlich im Ermessen der Klägerin, gegen wen sie im Rahmen eines Unterlassungsantrags wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen wolle.

Kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, § 76 BRAO

Das LG ist der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt, die RAK handle rechtswidrig, weil sie die ihr nach § 76 BRAO auferlegte Verschwiegenheitspflicht dadurch verletze, dass sie Mandatsbedingungen, die ihr von Dritten übermittelt wurden, ohne eine Anonymisierung in einem gerichtlichen Verfahren verwende. Dem hat das LG entgegengehalten, in den von der RAK eingereichten beiden Mandatsverträgen seien Angaben der Mandanten nicht enthalten. Die Vorlage dieser Unterlagen diene allein dem Zweck, die Verwendung der Bedingungen durch die Beklagte zu belegen.

Von der RAK beanstandete Klauseln

Auftrag

Die beklagte Anwaltskanzlei hatte in ihren Mandatsbedingungen folgende Klausel verwendet:

Zitat

1.

Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und der gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen ‚XY‘.

Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

Das LG hat in der Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern und Unternehmen einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesehen. Der Mandant werde hierdurch unangemessen benachteiligt. Auch wenn der Mandant die Anwaltskanzlei zunächst nur mit der außergerichtlichen Tätigkeit beauftragen wolle, sei nach Absatz 1 der Klausel der Auftrag zugleich auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung erteilt. Hinsichtlich der Formulierung in Absatz 2 der Klausel sieht das LG einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB, im unternehmerischen Verkehr gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei nämlich keine Frist zur Erklärung der Annahme vorgesehen. Bei Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel stehe die Annahmefrist im Belieben der Anwaltskanzlei.

Geltung für künftige Mandate

Die Klägerin hatte auch folgende Klausel beanstandet:

Zitat

2. "Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber [sic!] andere Vergütungsvereinbarungen in Textform getroffen wurden. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen."

Der erste Satz dieser Klausel ist nach Auffassung des LG unabhängig von der bereits sprachlich vorhandenen Unklarheit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gegenüber Verbrauchern verstoße die Klausel gegen § 305 Abs. 2 BGB. Dies hat das LG damit begründet, die Voraussetzungen der Einbeziehung der AGB müssten grundsätzlich bei jedem einzelnen abzuschließenden Vertrag neu erfüllt werden.

In dem in Satz 2 der Klausel vorgesehenen einseitigen Verrechnungsrecht der Beklagten sieht das LG einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Zum einen setze die Klausel nicht voraus, dass die Gegenforderung, nämlich der Anspruch der Anwaltskanzlei auf Vergütung, fällig sei, was im Widerspruch zu den §§ 387 ff. BGB stehe. Außerdem beschreibe die Klausel die "eingehenden Zahlungen" nicht näher. Sie berücksichtige nicht, dass Einzahlungen des Mandanten oder Dritter auf das Konto der Beklagten zweckgebunden sein könnten und insofern eine Aufrechnung wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots nicht möglich sei.

Stundensatz

Auch die nachfolgende Klausel hat das LG als unwirksam angesehen:

Zitat

3.

Für die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190 EUR je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt.

Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangenen 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.

Der zweite Absatz diese...

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