Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsträger erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 4 Abs. 1 VersAusglG). Subsidiär besteht ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger, sofern ein Berechtigter die erforderlichen Auskünfte nicht von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten kann (§ 4 Abs. 2 VersAusglG). Der BGH (FamRZ 2017, 1210 = MDR 2017, 767 = FuR 2017, 445 m. Hinw. Soyka) stellt klar, dass der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger auch dann subsidiär ist, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient. Ersichtlich hat der Gesetzgeber diese Regelung auch für den Fall bedacht, dass gegen den Versorgungsträger ein unstreitiger Zahlungsanspruch besteht. Daher muss sich der Berechtigte zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs zunächst mit seinem Auskunftsanspruch an einen Dritten wenden.

 

Hinweis:

Der BGH lässt offen, ob der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger eine vorherige erfolglose gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen den Dritten voraussetzt oder ob es ausreicht, dass die Auskunftsverpflichteten erfolglos zur Auskunft aufgefordert und gemahnt wurden.

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