(OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2017 – 23 U 23/16) • Bei Verträgen zwischen Bauunternehmen und Bauträgern, die – noch unter Annahme, der Bauträger sei zur Abführung der Umsatzsteuer gem. § 13 UStG verpflichtet – mit der Maßgabe geschlossen wurden, dass allein die Zahlung des Netto-Preises geschuldet sei, hat der Unternehmer in ergänzender Vertragsauslegung einen Anspruch auf Zahlung des Brutto-Werklohns zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Ansonsten würde der Unternehmer abredewidrig eine verringerte Vergütung erhalten. Hinweis: Nach einer Entscheidung des BFH (Urt. v. 22.8.2013 – V R 37/10) sind Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13 UStG anzusehen. Die obersten Finanzrichter urteilten hier, dass Bauträger eben keine Bauleistungen als solche erbringen, sondern nur bebaute Grundstücke verschaffen. Der mittelbare Zusammenhang zu einer Bauleistung reiche nicht aus, auch eine Vereinbarung der Parteien ändere daran nichts. Da die Parteien vorliegend eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit Blick auf die früher geltende Rechtslage getroffen hatten, hat das OLG zu Recht ein ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen und dem Bauleistenden einen Zahlungsanspruch in Höhe des Brutto-Werklohns zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zugesprochen.

ZAP EN-Nr. 158/2018

ZAP F. 1, S. 275–275

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?