Es stellt keinen formellen Mangel der Modernisierungsmieterhöhung dar, wenn der Vermieter keinen Abzug für Instandhaltungskosten vorgenommen hat oder von der Maßnahme keine nachhaltige Einsparung von Energie zu erwarten ist. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist es ausreichend in der Mieterhöhung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (BGH ZAP EN-Nr. 631/2018 = WuM 2018, 726 = NZM 2018, 948 = NJW-RR 2018, 1357 = MietPrax-AK § 559b BGB Nr. 7 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-MietR 22/2018 Anm. 1).

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