Die rechtsfähige Stiftung kann als Erbin, Nacherbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte berücksichtigt werden, wobei die Errichtung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung abgesichert werden kann.
a) Rechtsfähige Stiftung als Allein-/oder Miterbin
Die zu errichtende Stiftung kann in einer der o.g. letztwilligen Verfügungen (s. II.) zunächst als Alleinerbin eingesetzt werden. In diesem Fall ist neben den geschilderten erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten, dass der Erblasser als Stifter in der Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung sowie die Höhe der Vermögenszuwendung ausdrücklich niederlegt.
Die Stiftungssatzung sollte der Erblasser auch bereits vorbezeichnet und in der endgültigen Fassung dem Testament beigefügt haben. Hierbei ist eine genaue Bezeichnung des Stiftungszwecks sowie der Stiftung zugewendeter Mittel Pflicht. Der Stifter kann nach seinem Ableben nicht mehr gefragt werden, welchen Willen er mit der Errichtung der Stiftung verfolgen wollte. Ungenauigkeiten können hier zur fehlenden Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörden führen. Andernfalls kann die Behörde den vermeintlichen Stifterwillen auch falsch auslegen.
Praxishinweis:
Häufige Fehler bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind nicht ausreichende Angaben zur Vermögenszuwendung, zum Sitz, zu den Organen und ihrer Bestellung, zur Rechtsform und zur Entstehung der Stiftung.
Wird die Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt, erwirbt sie das Vermögen des Stifters gem. §§ 1922, 84 BGB als Gesamtrechtsnachfolger. Wird die Stiftung neben anderen bloße Miterbin, kann ihr Erbanteil vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, was sich häufig wegen Erbstreitigkeiten hinziehen kann, nicht festgestellt werden. Die Anerkennung der Stiftung ist in diesen Fällen in Gefahr oder kann sich ebenfalls über Jahre hinziehen. Der Erblasser sollte daher auch hier den Erbanteil, den er der Stiftung zu Verfügung stellen will, genau bezeichnen.
Damit die Stiftung bei einer Verfügung von Todes wegen erfolgreich errichtet wird, sollte zwingend ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um den Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Eine Testamentsvollstreckung bietet sich in den Fällen an, in denen es sich um einen größeren Nachlass handelt, unter den Erben Minderjährige oder Behinderte sind oder bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann dem Wunsch des Stifters nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers am besten Rechnung getragen werden. Der Testamentsvollstrecker kann zuverlässig eine Stiftung für den Erblasser errichten.
In einer Verfügung von Todes wegen, in der eine Stiftung errichtet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt werden, damit er den Stifterwillen in jedem Fall auch gegen den Widerstand etwaiger weiterer Erben erfüllen und durchsetzen kann. Der Testamentsvollstrecker kann die Stiftung für den Erblasser errichten und das Anerkennungsverfahren betreiben. Hierbei kann die Errichtung der Stiftung von Todes in der Weise erfolgen, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung und die Vermögenszuwendung ohne alle Einzelheiten festlegt, wodurch dem Testamentsvollstrecker die Abfassung der Stiftungssatzung vollständig überlassen wird. Für diesen Fall muss das Stiftungsgeschäft den Anforderungen der §§ 80, 81 BGB entsprechen, um den Willen des Stifters hinreichend für den Testamentsvollstrecker erkennbar zu machen. Häufig wird der Erblasser und Stifter aber das erkennbare Interesse besitzen, die Stiftungssatzung selbstständig zu errichten, um seinem Willen Ausdruck zu verleihen. Dem Testamentsvollstrecker sollen lediglich Ergänzungen und Änderungen vorbehalten bleiben, sofern eine Anpassung an die tatsächlichen Anforderungen der Aufsichtsbehörde notwendig ist.
Der Testamentsvollstrecker kann bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen einerseits als Vollzugsgehilfe eingesetzt werden. Hierbei leistet er z.B. Hilfe, den Nachlass möglichst ungeschmälert in das Stiftungsvermögen zu überführen. Andererseits kann der Testamentsvollstrecker Mitglied eines Stiftungsorgans – z.B. des Stiftungsvorstands – werden. Der Testamentsvollstrecker fungiert hier als besondere Vertrauensperson des Erblassers, der unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung nehmen kann. Als Mitglied eines Stiftungsorgans wird der Testamentsvollstrecker als Privatperson für die Stiftung tätig, wodurch strikt zwischen der Organstellung und der Ausübung des Testamentsvollstreckeramts getrennt werden muss. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt gem. § 2227 BGB hat in diesem Fall keine Auswirkungen auf seine Organstellung.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die den Nachlass langfristig erhalten soll, und die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen, die i.d.R. auf u...