Die Eheleute können sich zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zu Alleinerben oder zu Vor- und Nacherben einsetzen, §§ 2265 ff. BGB. Dieselbe Möglichkeit haben nach dem Gesetzesvorhaben der „Ehe für alle”, welches am 1.10.2017 in Kraft getreten ist, auch gleichgeschlechtliche Partner erhalten.
Hinweis:
Ein Rückgriff auf den früheren § 10 Abs. 4 LPartG bedarf es nur noch, sofern die Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt haben, vgl. § 20a LPartG.
Das gemeinschaftliche Testament wird i.d.R. eigenhändig von den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet. Es kann aber auch als öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars oder als gemeinschaftliches Nottestament nach § 2266 BGB erklärt werden. Sofern die Eheleute das gemeinschaftliche Testament eigenhändig errichten, dürfen die Zeit- und Ortsangaben der Errichtung nicht vergessen werden. Zudem müssen sämtlich getroffenen Verfügungen von den Unterschriften beider Ehegatten gedeckt sein.
Mit dem gemeinschaftlichen Testament wird den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt, wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen zu treffen. Ob eine getroffene Verfügung einseitig oder wechselbezüglich getroffen ist, muss im Einzelfall durch Auslegung des Testaments bestimmt werden. In diesen Fällen ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zu beachten. Zudem können wechselbezügliche Verfügungen nur hinsichtlich der Erbeinsetzung, dem Vermächtnis und der Auflage getroffen werden, vgl. § 2270 Abs. 3 BGB. Die Besonderheit von wechselbezüglichen Verfügungen besteht darin, dass diese Verfügungen mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eine Bindungswirkung entfalten. Ein einseitiger Widerruf durch den überlebenden Ehegatten ist nicht mehr möglich, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Rücknahme des gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung kann nur gemeinschaftlich zu Lebzeiten erfolgen, § 2272 BGB. Sofern die Rückgabe bei einem öffentlichen Testament nur gegenüber einem Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt, hat dies nicht die Wirkung eines Widerrufs.