Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen muss der Erblasser nicht zwingend eine eigene Stiftung errichten. Er kann auch beispielweise einer bestehenden Stiftung eine Zuwendung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin machen. Die rechtsfähige Stiftung als juristische Person wird wie eine natürliche Person, entweder als Alleinerbin oder als Miterbin eingesetzt. Sie tritt die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und haftet für bestehende Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB. Durch die Einsetzung der Stiftung als Erbin kann der Stifter seine Verbundenheit mit dem Stiftungszweck Ausdruck verleihen, aber auch sein Ansehen über das eigene Ableben hinaus steigern. Ungeachtet der persönlichen Motive, die den Stifter dazu bewogen haben, die Stiftung in seinem Nachlass zu berücksichtigen, führt dies zu einem Kapitalausbau der Stiftung, mit dem ggf. Projekte realisiert werden können, die aus finanziellen Gründen bislang zurückgestellt werden mussten.
Werden mehrere natürliche Personen oder juristische Personen zu Erben eingesetzt, liegt eine Erbengemeinschaft vor, die auf Auflösung ausgerichtet ist, § 2042 Abs. 1 BGB, d.h. jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann die Auflösung der Gemeinschaft fordern und im Wege der Zwangsversteigerung betreiben, § 2042 Abs. 2, § 753 BGB. Um zu verhindern, dass die Auseinandersetzung zwischen den Erben dazu führt, dass der Nachlass unnötig geschmälert wird, kann der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung bestimmen, welches Mitglied der Erbengemeinschaft welche Nachlassgegenstände zum alleinigen Eigentum erhält. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu, das sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen können, § 2034 BGB.
Die Zuwendung in einer Verfügung von Todes wegen ist für eine bereits bestehende Stiftung als Zustiftung zu betrachten. Die Stiftung kann die Zuwendung annehmen und ihrem Vermögen zuführen, wenn in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Der Erblasser sollte die Stiftung in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich nennen. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nicht zwingend notwendig.
Rechtsprechungshinweis:
Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung (OLG München, Beschl. v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15).
Bei einem Vermächtnis erhält die begünstigte Stiftung einen eigenständigen einklagbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben als Beschwerten des Anspruchs, § 2174 BGB.
Zuwendungen von Todes wegen für Stiftungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sondern werden dem Stiftungsvermögen zugeführt, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt, § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung sichert sonst die zeitnahe Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungszwecks. Im Testament oder Erbvertrag sollte durch den Erblasser ausdrücklich erwähnt werden, wenn der Zuwendungsbetrag für den laufenden Aufwand verwendet werden soll.