[Ohne Titel]
Dipl.-Kfm. (FH) Wilhelm Kollenbroich, StB, StiftM (FS) / Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science
Familienstiftungen sind i.R.d. Unternehmens- und Vermögensnachfolge ein mögliches Instrument der Lösung. Insbesondere die inländische Familienstiftung rückt in den Fokus, da diese ein nachhaltiges Modell darstellt, mit dem sich bei einer frühzeitigen Planung langfristige Ziele vermögender Personen und Unternehmensinhaber verwirklichen lassen. In der allgemeinen Wahrnehmung zunächst als komplex empfunden, sollte diese besondere Rechtsform in der Beratungspraxis dennoch Bestandteil möglicher Beratungsansätze sein. Dieser erste Teil des zweiteiligen Beitrags soll die Grundzüge sowie die zivil- und erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Besonderheiten rund um die inländische Familienstiftung veranschaulichen.
1. Einführung
Familienstiftungen sind i.R.d. Unternehmens- und Vermögensnachfolge ein mögliches Instrument der Lösung. Insbesondere die inländische Familienstiftung rückt in den Fokus, da diese ein nachhaltiges Modell darstellt, mit dem sich bei einer frühzeitigen Planung langfristige Ziele vermögender Personen und Unternehmensinhaber verwirklichen lassen. In der allgemeinen Wahrnehmung zunächst als komplex empfunden, sollte diese besondere Rechtsform in der Beratungspraxis dennoch Bestandteil möglicher Beratungsansätze sein. Dieser erste Teil des zweiteiligen Beitrags soll die Grundzüge sowie die zivil- und erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Besonderheiten rund um die inländische Familienstiftung veranschaulichen.
Nachfolgend wird jedoch nicht auf die Besonderheit des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG i.R.d. Würdigung der Verschonung von Unternehmensvermögen eingegangen. Ebenfalls wird nicht die Auflösung einer Familienstiftung erörtert.
2. Kurzübersicht: Grundlagen der Familienstiftung
a) Begriff
In Deutschland ist eine Familienstiftung eine privatnützige (und privatrechtliche) Stiftung auf die die Vorschriften der §§ 80–87c BGB anzuwenden sind. Privatnützig ist dabei als Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit zu verstehen, die nicht auf den Altruismus und damit auf die Allgemeinheit abzielt, sondern den Personenkreis der zur Fördernden stark einschränkt und nur diesen fördert. Im Genaueren haben Familienstiftungen dabei den alleinigen oder überwiegenden Zweck eine oder mehrere eindeutig bestimmte Familien zu fördern bzw. deren Interessen und deren Wohl zu verfolgen. Gemäß § 15 Abs. 2 AStG sind Familienstiftungen solche Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge (Destinatäre) zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind, also die Stiftung im Wesentlichen familiären Vermögensinteressen dient. Die begünstigte Familie kann somit i.R.d. Satzung alle Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ziehen. Jedoch führt diese Zusammenführung verschiedener im Grundsatz ähnlich lautender Definitionen nicht immer eindeutig zur Anerkennung oder Ablehnung einer Familienstiftung.
Hingegen definiert die Finanzverwaltung eine Familienstiftung bereits dann, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Zudem sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer Bezugs- und Anfallsberechtigung der Familie von 50 % und weniger zusätzliche Indizien für ein wesentliches Familieninteresse vorzuweisen. Solche Indizien liegen z.B. vor, wenn die Familie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung ausüben kann. (vgl. Spiegelberger in Spiegelberger, Hdb. Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2022, § 24 Rz. 70 m.w.N.; Feick/Schwalm in MünchAHB Erbrecht, 6. Aufl. 2023, § 38 Rz. 10 ff. m.w.N.; BFH v. 10.12.1997 – II R 25/94, NZG 1998, 522; R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019).
b) Errichtung
Eine Familienstiftung ist i.S.d. §§ 80 ff. BGB eine mitgliederlose verselbständigte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die vorgegebenen Stiftungszwecke mit dem Stiftungsvermögen dauerhaft (im Grundsatz als Ewigkeitsstiftung) verfolgt. Die Stiftungszwecke werden vom Stifter durch das Stiftungsgeschäft festgelegt, i.R. dessen auch das Stiftungsvermögen und die daraus erzielten Erträge gewidmet wird. Die zunächst noch vermögenslose Familienstiftung entsteht gem. § 80 Abs. 2 BGB mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist zudem von Ihrem Stifter losgelöst und erwirbt zeitgleich den Anspruch auf das gestiftete Vermögen.
Der Zweck der Stiftung wird durch den Stifter i.R.d. Stiftungsgeschäfts bestimmt und ist danach grundsätzlich n...