I. Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln. Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden.
Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden. Die einzelnen Stiftungsformen werden an späterer Stelle noch ausführlich dargestellt. Entscheidend für die Errichtung ist aber, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird. Hierzu soll der Beitrag einen ersten Überblick ermöglichen.
II. Stiftungsformen
Am Anfang steht die Überlegung, welche Stiftungsform errichtet werden soll. Bei der Überlegung sind neben dem Willen eine Stiftung zu errichten, auch die eigenen finanziellen Mittel und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann eine rechtsfähige oder eine nichtrechtsfähige Stiftung durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist – wie bereits angesprochen – ein Hauptaugenmerk auf die Vermögensausstattung der Stiftung zu legen. Die rechtsfähige Stiftung muss den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck selbstständig erfüllen und die Kosten des Verwaltungsaufwands decken.
Zwar verlangt das Gesetz keine Mindestausstattung für eine Stiftung. Eine Mindestausstattung zwischen 50.000 und 100.000 EUR ist aber notwendig, damit die Stiftung von der Stiftungsbehörde als handlungsfähig angesehen und anerkannt wird. Für diejenigen, die das vorgenannte Kapital nicht aufbringen können, bietet die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung eine Alternative. Eine Mindestausstattung wird hier nicht verlangt. Die Unterschiede zwischen einer rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftung werden im Folgenden skizziert.
1. Rechtsfähige (selbstständige) Stiftung
Die Stiftung ist in ihrer Grundform eine wertneutrale, steuerpflichtige selbstständige juristische Person des Privatrechts, die auch gemeinnützig i.S.d. §§ 53 ff. AO sein kann. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft des Stifters, der Errichtung einer Stiftungssatzung und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die rechtsfähige Stiftung wird in den §§ 80 ff. BGB geregelt.
Gemäß § 81 Abs. 1 BGB muss das Stiftungsgeschäft unter Lebenden schriftlich festgehalten sein. Der Stifter muss verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von Ihnen vorgegebenen Zweckes zu widmen. Die Stiftung muss gem. § 81 Abs. 1 S. 3 BGB eine Satzung erhalten mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung sowie die Bildung des Vorstands der Stiftung. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht diesen Erfordernissen des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB, gibt die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung oder ergänzt eine unvollständige Satzung; wobei der Wille des Stifters berücksichtigt wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderer bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel ist dies der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland, § 83 S. 2–4 BGB.
Einen Unterfall der rechtsfähigen Stiftung bildet die Familienstiftung. Die Familienstiftung dient dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern. Eine Zersplitterung des Familienvermögens durch einen Erbfall kann verhindert werden. Bei der Familienstiftung ist aber die alle 30 Jahre wiederkehrende Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Die Erbersatzsteuer fingiert eine Vermögensübertragung durch Erbfolge im zeitlichen Abstand von 30 Jahren. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sind der Erbersatzsteuer nur inländische Familienstiftungen unterworfen, wobei das Stiftungsvermögen der Familienstiftung der Erbersatzsteuer als Ganzes unterliegt. Hierbei ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entfernst Berechtigten zu dem Erblasser zugrunde zu legen, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, wobei die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen ist, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
2. Nichtrechtsfähige (unselbstständige) Stiftung
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung untersteh...