Mit erfolgtem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein, d.h. er erhält die volle Arbeitgeberstellung. Konsequenz hieraus ist auch die Fortgeltung der beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegten Dienstzeiten. Den Betriebserwerber treffen mithin alle Pflichten, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, z.B. bei der Berechnung der Kündigungsfristen oder der Warte- bzw. Unverfallbarkeitsfristen im Rahmen betrieblicher Versorgungsleistungen (Rolfs, BetrAV 2008, 468). Darüber hinaus haftet der Betriebserwerber gegenüber den übernommenen Mitarbeitern auch für die sich aus der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG ggf. ergebenden Ansprüche auf Rentenanpassung (BAG, Urt. v. 21.2.2006 – 3 AZR 216/05, NZA 2007, 931; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl. 2016, Rn 1695).
Diese Rechtsfolgen können auch nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem Erwerber ausgeschlossen werden (st. Rspr., vgl. u.a. BAG, Urt. v. 29.11.1988 – 3 AZR 250/87, NZA 1989, 425); ein solcher Vertrag wäre als Vertrag zulasten Dritter unwirksam und gem. § 134 BGB nichtig. § 613a BGB Abs. 4 S. 1 BGB verbietet nach Auffassung des BAG (Urt. v. 20.7.1982 – 3 AZR 58/78, DB 1979, 2431; Urt. v. 28.4.1987 – 3 AZR 75/86, DB 1988, 400; Urt. v. 12.5.1992 – 3 AZR 247/91, ZAP 1993, Fach 17 R, S. 43 f. m. Anm. Langohr-Plato; Rolfs, BetrAV 2008, 468) neben der Kündigung auch Aufhebungsverträge aus Anlass des Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein deshalb veranlasst werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen.
Zulässig wäre jedoch ein Erlassvertrag zwischen dem neuen Arbeitgeber und den übernommenen Arbeitnehmern z.B. bzgl. rückständiger Löhne. Gegenstand eines solchen Erlassvertrags können auch freiwillig gewährte Sozialleistungen sein, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (BAG, Urt. v. 17.1.1980 – 3 AZR 160/79, NJW 1980, 1124). Ein entsprechender sachlicher Grund wäre zu bejahen, wenn durch den Erlass Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. auch BAG, Urt. v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; BAG, Urt. v. 26.1.1977 – 5 AZR 302/75, NJW 1977, 1470; BAG, Urt. v. 29.10.1985 – 3 AZR 485/83, BetrAV 1986, 186).
Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber enden die Arbeitsverhältnisse zum bisherigen Arbeitgeber. Dieser haftet allein für Ansprüche aus bereits fälligen Versorgungsleistungen und solche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter, da insoweit keine übergangsfähigen Arbeitsverhältnisse mehr bestehen (so auch Rolfs, BetrAV 2008, 469; Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1698).
Dagegen wird der neue Inhaber mit dem Betriebsübergang zugleich auch Schuldner der mit den übernommenen Arbeitsverhältnissen zugleich übernommenen Versorgungsverpflichtungen. Durch den Betriebsübergang wird der Inhalt der Ruhegeldzusagen nicht verändert.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (so z.B. Urt. v. 24.3.1977 – 3 AZR 649/76, NJW 1977, 1791; Urt. v. 11.11.1986 – 3 AZR 194/85, NZA 1987, 559; Urt. v. 24.3.1987 – 3 AZR 384/85, NZA 1988, 246) sind vom Anwendungsbereich des § 613a BGB alle Rentner und Arbeitnehmer mit aufrechterhaltener unverfallbarer Anwartschaft ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Unternehmen bereits verlassen haben.