Die §§ 1 und 2 KStG regeln die Körperschaftsteuerpflicht. In ihnen wird abschließend aufgeführt, welcher Personenkreis körperschaftsteuerpflichtig ist.
Der Körperschaftsteuer unterliegen gem. § 1 KStG als Steuersubjekte die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
- Kapitalgesellschaften (insb. SE, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ausländische Kapitalgesellschaften);
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind die o.g. juristischen Personen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte, soweit nicht eine Befreiungsvorschrift eines Doppelbesteuerungsabkommens greift, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Da jede in Deutschland gegründete GmbH oder AG in ein deutsches Handelsregister eingetragen werden muss, unterliegt jede GmbH nach dem GmbHG sowie jede AG nach dem AktG mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung. Auf die Frage der Geschäftsleitung kommt es nur bei ausländischen Kapitalgesellschaften (z.B. der nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company, kurz Ltd.) an.
Der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, mit ihren inländischen Einkünften sowie sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Ausländische Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsleitung im Ausland liegt, sind nur beschränkt steuerpflichtig mit den inländischen Einkünften (vgl. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 49 ff. EStG).
§ 5 KStG zählt abschließend die Befreiungen von der Körperschaftsteuer auf. Die dort genannten Körperschaften unterliegen bei subjektiven Steuerbefreiungen mit ihren gesamten Einkünften, bei partiellen Steuerbefreiungen mit Teilbereichen ihrer Tätigkeit von vornherein nicht der Körperschaftsteuer. Die praktisch bedeutsamste (partielle) Steuerbefreiung für die Praxis stellt § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die gemeinnützige Körperschaft i.S.d. §§ 51–68 AO, dar.
Die Steuerpflicht ist an die rechtliche Existenz des Steuersubjekts gebunden und entsteht grds. spätestens mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit. Juristische Personen entstehen i.d.R. durch Eintragung in ein Register (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) oder durch staatliche Genehmigung des Geschäftsbetriebs. Bei Kapitalgesellschaften ist im Gründungsstadium vor der Registereintragung zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft zu unterscheiden. Von einer Vorgründungsgesellschaft spricht man so lange, bis der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. Eine Vorgesellschaft liegt in der Zeit zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und der Registereintragung vor. Die Körperschaftsteuerpflicht tritt mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags ein (BGH, Urt. v. 16.3.1992 – II ZB 17/91, BGHZ 117, 323; BFH, Urt. v. 20.10.1982 – I R 118/78, BStBl II 1983, 247). Die persönliche Steuerpflicht endet grds. nach Ablauf eines Sperrjahres nach der Registerlöschung bzw. Rücknahme der staatlichen Genehmigung (BFH, Urt. v. 6.5.1977 – III R 19/75, BStBl II 1977, 783, m.w.N.)