(OLG München, Beschl. v. 8.1.2020 – 34 Wx 420/19) • Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und dem Nachweis der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen. Hinweis: Mit Zwischenverfügung hatte das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen aller verbliebener Gesellschafter und aller Erben entgegenstehe. Für einen Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO wäre nämlich der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorzulegen, was mangels notarieller Errichtung jedoch ausscheide.

ZAP EN-Nr. 122/2020

ZAP F. 1, S. 290–290

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