Das Kostenrechtsänderungsgesetz passt bei den Wertgebühren linear die Tabellenwerte in den §§ 13, 49 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an.
Bei einer Abrechnung der Gebühren erhöht sich der Gegenstandswert bei einem Wert bis 500 EUR rundungsbedingt von 45 EUR auf 49 EUR. Dies ist eine Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR um 9 %. Im Übrigen werden die Gebühren linear um 10 % erhöht, was ein Vergleich zwischen der alten und neuen Gebührentabelle zeigt.
Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.:
Gegenstandswert bis (...) EUR |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren (...) EUR |
um (...) EUR |
2.000 |
500 |
35 |
10.000 |
1.000 |
51 |
25.000 |
3.000 |
46 |
50.000 |
5.000 |
75 |
200.000 |
15.000 |
85 |
500.000 |
30.000 |
120 |
über 500.000 |
50.000 |
150 |
Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG n.F. (BGBl I, S. 3247):
Gegenstandswert bis (...) EUR |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren (...) EUR |
um (...) EUR |
2.000 |
500 |
39 |
10.000 |
1.000 |
56 |
25.000 |
3.000 |
52 |
50.000 |
5.000 |
81 |
200.000 |
15.000 |
94 |
500.000 |
30.000 |
132 |
über 500.000 |
50.000 |
165 |
Die leicht geringere Erhöhung auf der untersten Wertstufe soll sicherstellen, dass der potentielle Rechtssuchende aufgrund des Kostenrisikos von einer Mandatierung absieht, da die Rechtsverfolgungskosten auf der untersten Wertstufe zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen (BT-Drucks 19/23484, S. 45). Der Mindestbetrag einer Gebühr i.H.v. 15 EUR ist nicht angehoben worden. Bei § 49 RVG gelten seit dem 1.1.2021 die folgenden Gebühren:
Gebührentabelle von § 49 RVG n.F. (BGBl I. S. 3248):
Gegenstandswert bis (...) EUR |
Gebühr (...) EUR |
5.000 |
284 |
6.000 |
295 |
7.000 |
306 |
8.000 |
317 |
9.000 |
328 |
10.000 |
339 |
13.000 |
354 |
16.000 |
369 |
19.000 |
384 |
22.000 |
399 |
25.000 |
414 |
30.000 |
453 |
35.000 |
492 |
40.000 |
531 |
45.000 |
570 |
50.000 |
609 |
über 50.000 |
659 |
Neben der vorgenannten Erhöhung der Gebühren hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe deutlich angehoben. Sah der frühere § 49 RVG a.F. bei einem Gegenstandswert über 30.000 EUR keine weitere Gebührensteigerung mehr vor, kommt es seit dem 1.1.2021 bei einem Gegenstandswert von über 50.000 EUR zu keiner weiteren Gebührensteigerung. Die Kappungsgrenze ist um 20.000 EUR angehoben worden. Die Kappungsgrenze wird damit an die seit der letzten Anpassung im Jahre 2002 erfolgte Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte angepasst (BT-Drucks 19/23484, S. 45).