Gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG werden mit den anwaltlichen Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Hierzu gehören nach einer weit verbreiteten, wenn nicht herrschenden Auffassung auch die Kosten für eine BahnCard (OLG Celle, Beschl. v. 31.8.2004 – 8 W 271/04, RVGreport 2005, 151 [Hansens], MDR 2004, 1445; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.2008 – III-VI 2/07, RVGreport 2008, 259 [Burhoff] für das "Ticket 2000"; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1999 – 6 W 48/99, JurBüro 2000, 145, Rpfleger 2000, 129; OLG Naumburg, Beschl. v. 30.5.2005 – 12 W 61/05, JurBüro 2006, 87; VG Ansbach, Beschl. v. 19.9.2000 – AN 13 K 93.58428, AnwBl. 2001, 185; VG Köln, Beschl. v. 9.8.2005 – 6 K 2566/02, RVGreport 2006, 154 [Hansens], bestätigt durch OVG NRW, Beschl. v. 24.2.2006 – 2 E 1123/05, Rpfleger 2006, 443 für die BahnCard 100; offen: Bay. LSG, Beschl. v. 4.11.2014 – L 15 SF 198/14, AGS 2015, 75).

Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt seine Aufwendungen für eine Bahncard nicht abrechnen kann. Andererseits darf er bei Einsatz der Bahncard seinem Mandanten bzw. der Staatskasse nur den tatsächlich gezahlten – also ermäßigten – Fahrtkostenbetrag nach Nr. 7004 VV RVG in Rechnung stellen.

Dies wird vorwiegend in der Literatur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG Rn 46; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG Rn 25), aber auch von der Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.3.1993 – 14 W 73/93, Rpfleger 1994, 85; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2006 – 18 W 24/06, AGS 2007, 136 und 155 m. Anm. N. Schneider) als ungerecht angesehen. Insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt die BahnCard 100 benutzt, wofür ihm in der konkreten Angelegenheit keine Fahrkosten anfallen, führt dies zu einer als ungerechtfertigt angesehenen Bevorzugung des Mandanten bzw. der Staatskasse. Deshalb sind verschiedene Modelle entwickelt worden, wie dem abgeholfen werden kann. Nach einer Auffassung (Gerold/Schmidt/Müller-Rab, a.a.O.; ähnlich OLG Koblenz a.a.O.) soll aufgrund der Erfahrung des Vorjahres geschätzt werden, wie häufig der Rechtsanwalt die BahnCard für Geschäftsreisen nutzt. Der Kaufpreis für die BahnCard soll dann durch die Anzahl dieser Reisen dividiert werden und der so ermittelte anteilige Kaufpreis auf den tatsächlich gezahlten ermäßigten Fahrpreis aufgeschlagen werden. Nach Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) sollen die Kosten für den Erwerb einer BahnCard 100 bis zur Grenze der Kosten einer regulären Fahrkarte abgerechnet werden, wenn der Rechtsanwalt darlegt, in welchem Umfang er die BahnCard innerhalb ihrer Geltungsdauer genutzt hat.

Natürlich kann der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung auch über seine Geschäftsreisekosten abschließen, wonach er seine Aufwendungen für die BahnCard dem Mandanten zu einem entsprechenden Festbetrag oder zu einem Anteil des Kaufpreises in Rechnung stellen kann. Hievon wird in der Praxis selten Gebrauch gemacht. Im Übrigen würde eine solche Vereinbarung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse keine Geltung haben.

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