Beteiligte des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind in aller Regel der, als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter in dem vorangegangenen Verfahren tätig gewesene, Rechtsanwalt und sein Auftraggeber. Beide können das Vergütungsfestsetzungsverfahren durch ihren Antrag (s. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG) in Gang setzen. In der Praxis weitaus am häufigsten ist der Antrag des Rechtsanwalts.
a) Rechtsanwalt
Antragsteller des Verfahrens auf Festsetzung der Anwaltsvergütung ist meist der Rechtsanwalt. In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG muss der Rechtsanwalt einen bestimmten und bezifferten Antrag stellen, aus dem sich ergeben muss, welche Vergütung er in welcher Höhe festgesetzt haben möchte. Weitere Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts ist es, dass die Vergütung fällig i.S.v. § 8 RVG ist (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG). Außerdem muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine den Formerfordernissen des § 10 RVG genügende Vergütungsberechnung erteilt haben oder ihm spätestens im Vergütungsfestsetzungsverfahren übermitteln. In der Praxis enthält der Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts auch die Berechnung der Anwaltsvergütung.
b) Auftraggeber
Sehr selten kommt es in der Praxis vor, dass auch der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Ans.1 S. 1 RVG stellen kann, in dem die geschuldete Vergütung gegen den Antragsteller festgesetzt wird. In diesem Fall bewirkt der Auftraggeber als Antragsteller in den allermeisten Fällen, dass das Gericht gegen ihn einen Vollstreckungstitel, nämlich den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wegen der Anwaltsvergütung, erlässt. Der Auftraggeber muss in seinem Antrag – anders als der Rechtsanwalt – keinen bezifferten Antrag stellen. Aus dem Antrag des Auftraggebers muss sich lediglich ergeben, für welche Tätigkeiten die Vergütung festgesetzt werden soll. Dabei reicht die Bezugnahme auf eine dem Auftraggeber von dem Rechtsanwalt gem. § 10 RVG erstellte Vergütungsberechnung oder auf einzelne Positionen dieser Berechnung aus. Häufig beantragt der Auftraggeber dann, die Vergütung ohne eine von ihm beanstandete Position (bspw. eine Einigungsgebühr) festzusetzen. Der Rechtspfleger wird dann ggf. die übrigen vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren und Auslagen gegen den als Antragsteller aufgetretenen Auftraggeber festsetzen.
Der Antrag des Auftraggebers muss aber nicht unbedingt auf Festsetzung eines bestimmten Betrages gerichtet sein. Vielmehr kann der Auftraggeber auch den Antrag auf Feststellung stellen, dass dem Anwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht (OLG Köln, Beschl. v.âEUR™15.6.2015 – 17 W 330/14, AGS 2016, 401, AnwBl 2016, 855; LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.1995 – 7âEUR™TaâEUR™190/95, JurBüro 1996, 263; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2020 – 13 W 55/19, RVGreport 2020, 456 [Hansens], AGS 2020, 333). Hat der Mandant dem Rechtsanwalt die geforderte Vergütung vollständig gezahlt, kann er auch die Feststellung begehren, dass die Vergütungsforderung getilgt ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2005 – 9 W 294/05, AGS 2006, 346, JurBüro 2006, 257). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann auf den Antrag des Auftraggebers auch geklärt werden, ob der Anwalt zu Recht die Rückzahlung einer nach Auffassung des Auftraggebers zustehenden Gebühr verweigert hat (OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Zahlung der gesamten von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütung lässt das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung nicht entfallen, wenn die Zahlung durch Leistung der Rechtschutzversicherung erfolgt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.).
c) Besonderheiten bei rechtsschutzversicherten Auftraggebern
Hat – wie im Fall des OLG Karlsruhe, a.a.O. – die Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers die Vergütung gezahlt, geht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung über. In diesem Fall geht auch das Recht über, den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen (LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.1995 – 7 Ta 190/95, JurBüro 1996, 263; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 11 Rn 25). Der Auftraggeber ist dann nicht mehr antragsberechtigt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O) kann die Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmer (= Auftraggeber) ermächtigen, das Vergütungsfestsetzungsverfahren im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu betreiben. Der Auftraggeber muss dies dann in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vortragen und möglichst durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Rechtsschutzversicherung darlegen.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers – etwa wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers oder bei Abzug seines Selbstbehalts – nicht die gesamte Vergütung, so ist wegen der nicht gezahlten Beträge der Rückzahlungsanspruch nicht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Insoweit bleibt also der Auftraggeber und Versicherungsnehmer Anspruchsinhaber, sodass ihm auch ein eigenes Rückforderungs...