Gegen den Beschluss, durch den über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes (s. § 33 Abs. 1 RVG) entschieden worden ist, können die Antragsberechtigten gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG ist die Beschwerde auch zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Antragsberechtigt und damit auch beschwerdeberechtigt sindâEUR™die in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Beteiligten; der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, einâEUR™erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen der Beiordnung des Rechtsanwalts auch die Staatskasse. Ferner muss die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist gewahrt sein (s. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

Das KG hat in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägervertreters auch auf § 66 Abs. 2 GKG gestützt, der allerdings nur für die Beschwerde in Verfahren betreffend die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gilt. Das GKG ist jedoch im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht anwendbar. § 33 RVG enthält hinsichtlich der Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes eine in sich abgeschlossene Regelung. Eine Verweisung auf Vorschriften des GKG enthält § 33 RVG folglich nicht.

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