Antragsteller des Verfahrens auf Festsetzung der Anwaltsvergütung ist meist der Rechtsanwalt. In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG muss der Rechtsanwalt einen bestimmten und bezifferten Antrag stellen, aus dem sich ergeben muss, welche Vergütung er in welcher Höhe festgesetzt haben möchte. Weitere Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts ist es, dass die Vergütung fällig i.S.v. § 8 RVG ist (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG). Außerdem muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine den Formerfordernissen des § 10 RVG genügende Vergütungsberechnung erteilt haben oder ihm spätestens im Vergütungsfestsetzungsverfahren übermitteln. In der Praxis enthält der Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts auch die Berechnung der Anwaltsvergütung.

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