Wenn der Mandant seinem Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag erteilt, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (siehe Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Das hat zur Folge, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entstehen kann und die entsprechenden vorprozessualen Tätigkeiten des Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG auslöst, die später u.a. durch das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) erneut entsteht.

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