Sehr selten kommt es in der Praxis vor, dass auch der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Ans.1 S. 1 RVG stellen kann, in dem die geschuldete Vergütung gegen den Antragsteller festgesetzt wird. In diesem Fall bewirkt der Auftraggeber als Antragsteller in den allermeisten Fällen, dass das Gericht gegen ihn einen Vollstreckungstitel, nämlich den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wegen der Anwaltsvergütung, erlässt. Der Auftraggeber muss in seinem Antrag – anders als der Rechtsanwalt – keinen bezifferten Antrag stellen. Aus dem Antrag des Auftraggebers muss sich lediglich ergeben, für welche Tätigkeiten die Vergütung festgesetzt werden soll. Dabei reicht die Bezugnahme auf eine dem Auftraggeber von dem Rechtsanwalt gem. § 10 RVG erstellte Vergütungsberechnung oder auf einzelne Positionen dieser Berechnung aus. Häufig beantragt der Auftraggeber dann, die Vergütung ohne eine von ihm beanstandete Position (bspw. eine Einigungsgebühr) festzusetzen. Der Rechtspfleger wird dann ggf. die übrigen vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren und Auslagen gegen den als Antragsteller aufgetretenen Auftraggeber festsetzen.
Der Antrag des Auftraggebers muss aber nicht unbedingt auf Festsetzung eines bestimmten Betrages gerichtet sein. Vielmehr kann der Auftraggeber auch den Antrag auf Feststellung stellen, dass dem Anwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht (OLG Köln, Beschl. v.âEUR™15.6.2015 – 17 W 330/14, AGS 2016, 401, AnwBl 2016, 855; LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.1995 – 7âEUR™TaâEUR™190/95, JurBüro 1996, 263; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2020 – 13 W 55/19, RVGreport 2020, 456 [Hansens], AGS 2020, 333). Hat der Mandant dem Rechtsanwalt die geforderte Vergütung vollständig gezahlt, kann er auch die Feststellung begehren, dass die Vergütungsforderung getilgt ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2005 – 9 W 294/05, AGS 2006, 346, JurBüro 2006, 257). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann auf den Antrag des Auftraggebers auch geklärt werden, ob der Anwalt zu Recht die Rückzahlung einer nach Auffassung des Auftraggebers zustehenden Gebühr verweigert hat (OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Zahlung der gesamten von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütung lässt das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung nicht entfallen, wenn die Zahlung durch Leistung der Rechtschutzversicherung erfolgt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.).