In einer Initiativstellungnahme hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) kürzlich das geltende Arbeitszeitrecht kritisiert. Dessen Vorgaben könnten dazu führen, dass angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ihre beruflichen Pflichten nicht mit den Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten vereinbaren könnten; diesem Umstand müsse der Gesetzgeber Rechnung tragen.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz gebe tägliche Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten vor, zudem eine wöchentliche Höchstarbeitszeit und untersage die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, führt der DAV in seiner Stellungnahme aus. Dieser Gesundheitsschutz sei zwar ein wesentlicher Pfeiler unserer Arbeitswelt; für angestellte Anwälte und Anwältinnen könnten diese Regeln aber zum Problem werden. Ihre Tätigkeit erfordere es häufig, unverzüglich tätig zu werden – auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Erreiche z.B. ein Schriftsatz der Gegenseite für einen Termin am nächsten Morgen den Anwalt erst spät abends, dürfe dieser ihn eigentlich nicht mehr lesen. Die elf-stündige Mindestruhezeit verbiete es, nach 21 Uhr noch Vorbereitungen für einen Termin am nächsten Tag um 8 Uhr zu treffen. Gerichtsverhandlungen mit Beweisaufnahme dauerten zudem nicht selten viele Stunden. Anwältinnen und Anwälte müssten hier möglicherweise die Verhandlung abbrechen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit einhalten wollen, so der DAV.
Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes könne deshalb dazu führen, dass das Mandanteninteresse nicht gewahrt werden könne. Dem Mandanteninteresse seien jedoch auch angestellte Anwältinnen und Anwälte berufsrechtlich verpflichtet. Die im Arbeitszeitgesetz enthaltene Ausnahmeregelung sei für die Anwaltschaft ungeeignet, da sie gerade nicht auf regelmäßig eintretende Krisensituationen, die sich aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben, anwendbar sei. Zudem könnte die Begründung einer Ausnahmesituation gegenüber der Aufsichtsbehörde die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzen.
Der DAV verweist darauf, dass der Anwaltsberuf immer häufiger auch auf Dauer im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird. Für diese Kollegen und Kolleginnen könne das Arbeitszeitgesetz eine „unauflösliche Pflichtenkollision” begründen. Der Verein fordert den Gesetzgeber deshalb auf, die gesetzliche Regelung für die Anwaltschaft anzupassen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den gesetzlichen Berufspflichten und dem gebotenen Gesundheitsschutz herbeizuführen. Dabei könne insb. die Arbeitszeitsouveränität als wesentlicher Aspekt für den Gesundheitsschutz von angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen berücksichtigt werden.
[Quelle: DAV]